Kein Unterlassungsanspruch bei negativen Äußerungen auf Hotelbewertungsportal (OLG Hamburg, Urteil vom 30.06.2016, Az.: 5 U 58/13)

Ein Unternehmen hat keinen grundsätzlichen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Bewertungsportals, wenn dort negative Äußerungen veröffentlicht wurden. Das hat das OLG Hamburg (Urteil vom 30.06.2016, Az.: 5 U 58/13) entschieden. Ein Nutzer hatte seinen Aufenthalt in einem Hotel negativ bewertet und als Begründung auf ein unsauberes Zimmer, Geruchsbelästigung und abgewohnte Möbel verwiesen. Tatsächlich hatte er dann ein neues Zimmer zugewiesen bekommen. Hier genügte es nicht, dass das Unternehmen die Vorwürfe einfach als falsch zurückwies, es muss vielmehr darlegen, dass diese Äußerungen nicht der Wahrheit entsprechen.

PRAXISTIPP

Der BGH hatte in der Vergangenheit bereits klargestellt, dass Hotelbewertungsportale nicht pauschal für unwahre Tatsachenbehauptungen der Nutzer haften (siehe dazu auch BGH, Urteil vom 19. März 2015, Az.: I ZR 94/13). Den Betreiber des Portals trifft keine allgemeine Prüfpflicht, er muss jedoch – nachdem er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat – die beanstandeten Inhalte entfernen. Das BVerfG hat zudem entschieden, dass (negative) wahre Tatsachenbehauptungen, die die Sozialsphäre des Betroffenen (wie etwa die Berufs- oder Geschäftstätigkeit) betreffen, grundsätzlich zulässig sind und von dem Betroffenen hingenommen werden müssen (siehe dazu BVerfG, Urteil vom 29.06.2016, Az.: 1 BvR 3487/14). Wahre Tatsachenbehauptungen sind somit grundsätzlich zulässig. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen obliegt es dem Betroffenen, gegenüber dem Bewertungsportal die Unwahrheit darzulegen, was in der Praxis schwierig sein kann.

Unterlassungsanspruch bei rechtswidrigen Einträgen gilt auch gegen Hostprovider einen Mikrobloggingdienstes

Das OLG Dresden (Urteil vom 01.04.2015, Az. 4 U 1296/14) hat entschieden, dass auch die Betreiber von Mikroblogs, wie z. B. Twitter, bei rechtswidrigen Inhalten auf Unterlassung haften können.

Im vorliegenden Fall hatte ein anonymer Nutzer in einem sozialen Netzwerk die Geschäftspraktiken eines Unternehmens kritisiert und als unseriös dargestellt. Das Unternehmen wandte sich an den Mikrobloggingdienstprovider und verlangte die Entfernung der Beiträge. Der Provider gab dem anonymen Nutzer Gelegenheit zur Stellungnahme, entfernte die Beiträge jedoch auch dann nicht, als der Nutzer nicht reagierte.

Das Gericht sah in den Äußerungen eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin und entschied, dass der Betreiber nach den Grundsätzen der Störerhaftung die Einträge zu entfernen habe.

PRAXISTIPP:

Das Gericht hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass die Betreiber von Mikroblogs genauso haften, wie die Betreiber anderer Websites. Wie im obigen Urteil des BGH, hat auch das OLG Dresden die Grundsätze der Störerhaftung angewandt: wer auf seiner Website fremde Beiträge veröffentlicht, die die Rechte Dritter verletzen (z. B. das Persönlichkeits-, Marken- oder Urheberrecht) haftet grundsätzlich als Störer. Provider sind dabei nicht allgemein dazu verpflichtet, alle Beiträge vorab zu überprüfen. Im Gegensatz zum oben genannten Fall, hat der Provider hier jedoch – nachdem er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hatte -, die beanstandeten Beiträge nicht entfernt