Wer Fotos online nutzt, muss die Berechtigung dazu nachweisen
Das LG Düsseldorf (Urteil vom 3. Juni 2015, Az.: 12 O 211/14) hat entschieden, dass der Nutzer von urheberrechtlich geschütztem Material die Beweislast dafür trägt, dass er dafür entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt bekam. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte ein Foto für seine gewerbliche Website genutzt und behauptet, die Nutzungsrechte dafür von einem Anbieter für Bildmaterial erworben zu haben. Da er dies jedoch nicht nachweisen konnte, wurde er zu Unterlassung und Schadensersatz verurteilt. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen kann, dass er sich über die rechtliche Situation geirrt habe. Ein Rechtsirrtum schließt nur dann das Verschulden aus, wenn der Irrende die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt angewandt hat. So muss man sich in Zweifelsfällen sachkundigen Rechtsrat einholen.
PRAXISTIPP:
Grundsätzlich berechtigt die Einräumung von entsprechenden Nutzungsrechten (häufig auch als „Lizenz“ bezeichnet) dazu, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen, beispielsweise ein Foto. Dieses Urteil betont jedoch erneut, dass alle Unklarheiten und Irrtümer in Bezug auf die Einräumung von Nutzungsrechten zu Lasten des Verwenders gehen. Es ist daher wichtig, Nutzungsrechte nur von berechtigten Personen zu erwerben und den Vorgang sorgfältig zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Nutzung zu gewerblichen Zwecken erfolgt.