Wer Fotos online nutzt, muss die Berechtigung dazu nachweisen

Das LG Düsseldorf (Urteil vom 3. Juni 2015, Az.: 12 O 211/14) hat entschieden, dass der Nutzer von urheberrechtlich geschütztem Material die Beweislast dafür trägt, dass er dafür entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt bekam. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte ein Foto für seine gewerbliche Website genutzt und behauptet, die Nutzungsrechte dafür von einem Anbieter für Bildmaterial erworben zu haben. Da er dies jedoch nicht nachweisen konnte, wurde er zu Unterlassung und Schadensersatz verurteilt. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen kann, dass er sich über die rechtliche Situation geirrt habe. Ein Rechtsirrtum schließt nur dann das Verschulden aus, wenn der Irrende die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt angewandt hat. So muss man sich in Zweifelsfällen sachkundigen Rechtsrat einholen.

PRAXISTIPP:

Grundsätzlich berechtigt die Einräumung von entsprechenden Nutzungsrechten (häufig auch als „Lizenz“ bezeichnet) dazu, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen, beispielsweise ein Foto. Dieses Urteil betont jedoch erneut, dass alle Unklarheiten und Irrtümer in Bezug auf die Einräumung von Nutzungsrechten zu Lasten des Verwenders gehen. Es ist daher wichtig, Nutzungsrechte nur von berechtigten Personen zu erwerben und den Vorgang sorgfältig zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Nutzung zu gewerblichen Zwecken erfolgt.

Umfang der Löschungspflicht bei rechtswidrigen Äußerungen im Internet erstreckt sich auch auf Suchmaschinen

Das OLG Celle (Urteil vom 29.01.2015, Az.: 13 U 58/14) hat entschieden, dass sich die Pflicht zur Unterlassung rechtswidriger Äußerungen auch darauf erstreckt, aktiv zu verhindern, dass die Inhalte nicht mehr mithilfe von Suchmaschinen im Internet auffindbar sind.

Im vorliegenden Fall hatte ein eingetragener Verein eine strafbewährte Unterlassungserklärung für bestimmte Inhalte seiner Webseite abgegeben. Der Verein löschte die beanstandeten Inhalte von seiner Webseite, diese waren jedoch weiterhin in den Archiven von Suchmaschinen, insbesondere dem Google Cache, gespeichert und somit auffindbar.

Der Unterlassungsschuldner muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können. Das gilt sowohl für den Abruf über die eigene Webseite, als auch über eine Internetsuchmaschine. Dazu gehört es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit im Internet auszuschließen.

PRAXISTIPP:

Zu dieser Rechtsfrage gibt es bislang noch keine Entscheidung des BGH, so dass unterschiedliche Entscheidungen verschiedener Gerichte vorliegen, die die Pflicht zur Löschung der Inhalte in den Archiven der Suchmaschinen z.T. bejahen bzw. z.T. verneinen. Zur Sicherheit sollte in der Praxis im Falle der Abgabe einer Unterlassungserklärung neben der Entfernung des Inhalts von der eigenen Internetseite auch die Löschung aus dem Google Cache und u.a. dem Speicher anderer häufig genutzter Suchmaschinen bei diesen beantragt werden. Wichtig ist in jedem Fall, zu bedenken, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht einfach passives Nichtstun bedeutet, sondern die aktive Beseitigung des Störungszustandes.