Löschungspflichten für Suchmaschinen aufgrund der DSGVO?

Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist seit nun einem Jahr in Kraft. Sie sieht unter anderem Auskunfts- und Löschungsansprüche für „personenbezogene Daten“ vor. Solche Daten sind vielfach auch online abrufbar, häufig werden sie bereits in den Trefferlisten von Suchmaschinen angezeigt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 06.09.2018 – 16 U 193/17) hat entschieden, dass eine Suchmaschine (Google) grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, ältere negative Presseberichte über eine Person in der Trefferliste zu löschen, selbst wenn diese sensible Gesundheitsdaten enthalten. Zwar ergibt sich aus der DSGVO ein „Recht auf Vergessenwerden“, das auch gegen den Betreiber einer Suchmaschine geltend gemacht werden kann; jedoch muss in jedem Einzelfall eine Prüfung der Löschungspflicht vorgenommen werden. Relevant ist, ob das Interesse des Betroffenen an der Löschung schwerer wiegt als das Öffentlichkeitsinteresse. Da in diesem Fall die ursprüngliche Berichterstattung rechtmäßig war und darüber hinaus ein erhebliches öffentliches Interesse bestand, konnte der Löschungsanspruch auch jetzt – etwa sechs Jahre später – nicht geltend gemacht werden.

PRAXISTIPP

Das Gericht hat in diesem Fall zunächst klargestellt, dass auch amerikanische Unternehmen wie Google die Vorgaben der DSGVO einzuhalten haben, wenn Daten von Personen in der Europäischen Union verarbeitet werden. Eine Löschungspflicht kann sich nach Abwägung der Interessen auf Seiten des Betroffenen sowie auf Seiten der Öffentlichkeit ergeben. Der Rechtsstreit ist noch nichts rechtskräftig und beim Bundesgerichtshof anhängig (Az.: IV ZR 405/18).

Das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 07.01.2019, Az.: 4 W 1149/18) hat in der Zwischenzeit zudem in einem anderen Fall ebenfalls entschieden, dass es keinen grundsätzlichen Löschungsanspruch gibt. Vielmehr muss der Einzelfall geprüft werden. Bevor entsprechende Löschanträge gestellt werden, ist also zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Umfang der Löschungspflicht bei rechtswidrigen Äußerungen im Internet erstreckt sich auch auf Suchmaschinen

Das OLG Celle (Urteil vom 29.01.2015, Az.: 13 U 58/14) hat entschieden, dass sich die Pflicht zur Unterlassung rechtswidriger Äußerungen auch darauf erstreckt, aktiv zu verhindern, dass die Inhalte nicht mehr mithilfe von Suchmaschinen im Internet auffindbar sind.

Im vorliegenden Fall hatte ein eingetragener Verein eine strafbewährte Unterlassungserklärung für bestimmte Inhalte seiner Webseite abgegeben. Der Verein löschte die beanstandeten Inhalte von seiner Webseite, diese waren jedoch weiterhin in den Archiven von Suchmaschinen, insbesondere dem Google Cache, gespeichert und somit auffindbar.

Der Unterlassungsschuldner muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können. Das gilt sowohl für den Abruf über die eigene Webseite, als auch über eine Internetsuchmaschine. Dazu gehört es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit im Internet auszuschließen.

PRAXISTIPP:

Zu dieser Rechtsfrage gibt es bislang noch keine Entscheidung des BGH, so dass unterschiedliche Entscheidungen verschiedener Gerichte vorliegen, die die Pflicht zur Löschung der Inhalte in den Archiven der Suchmaschinen z.T. bejahen bzw. z.T. verneinen. Zur Sicherheit sollte in der Praxis im Falle der Abgabe einer Unterlassungserklärung neben der Entfernung des Inhalts von der eigenen Internetseite auch die Löschung aus dem Google Cache und u.a. dem Speicher anderer häufig genutzter Suchmaschinen bei diesen beantragt werden. Wichtig ist in jedem Fall, zu bedenken, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht einfach passives Nichtstun bedeutet, sondern die aktive Beseitigung des Störungszustandes.

Löschungspflicht für Suchmaschinenbetreiber bzgl. personenbezogener Daten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH-Rechtssache vom 13. Mai 2014 – Az. C – 131/12) hat entschieden, dass Privatpersonen einen Löschanspruch gegen Suchmaschinenbetreiber haben, wenn die Einträge der Ergebnisliste ihr Persönlichkeitsrecht verletzten. Dabei muss jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden, ob das Interesse der betroffenen Person und ihre Rechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers und dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen.

PRAXISTIPP:

Der EuGH hat damit die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gestärkt und den Suchmaschinenbetreiber Google in die Verantwortung genommen. Auch Google hat zwischenzeitlich ein Formular bereitgestellt, mithilfe dessen eine Löschung beantragt werden kann. Zu beachten ist: Die Löschung aus der Trefferliste bei Google führt nicht dazu, dass die Originalseite gelöscht wird. Insofern kann es im Einzelfall zielführender sein, gegen Websitebetreiber direkt vorzugehen statt gegen Google.

Haftung von Suchmaschinen-Betreibern für rechtswidrig genutzte Fotos

Das LG Hamburg hat in seinem Urteil vom 24.01.2014 (Az.: 324 O 264/11) die Haftung von Google für seine Bildersuchmaschine bejaht. Das Gericht ging dabei davon aus, dass Google als Störerin auf Unterlassung haftet, da sie ihre Prüfpflichten verletzt habe. Denn obwohl der Kläger Google auf die rechtswidrigen Bilder hingewiesen hatte, traf Google keine Maßnahmen, um zu verhindern, dass diese Bilder weiterhin mittels der Suchmaschine aufgefunden werden konnten. Das Gericht sah es insbesondere nicht als erwiesen an, dass es technisch unmöglich sei, entsprechende Filtersoftware einzusetzen.
Die Besonderheit an diesem Fall war darüber hinaus, dass die Fotos die Intimsphäre des Klägers verletzten und somit ihre Verbreitung allgemein nicht zulässig war, unabhängig von einen bestimmten Kontext oder einer bestimmten URL.

PRAXISTIPP:

Um zu verhindern, dass rechtswidrige Inhalte, wie kompromittierende Fotos, im Internet verbreitet werden, muss i.d.R. zunächst gegen den Täter, also denjenigen, der die Inhalte ins Internet gestellt hat, vorgegangen werden. Bei anonym oder pseudonym eingestellten Inhalten ist die Ermittlung dieses Täters oft problematisch. Ist dieser nicht identifizier- oder auffindbar, kann es daher im Einzelfall auch sinnvoll und erfolgversprechender sein, direkt gegen Suchmaschinenbetreiber wie Google, dem „Störer“, vorzugehen.