Haften Unternehmen für rechtswidrige Nutzerkommentare?

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat kürzlich ein Nachrichtenportal wegen eines beleidigenden Nutzerkommentars zu Schadensersatz verurteilt.

Welche Auswirkungen diese Entscheidung für die Unternehmenskommunikation im Internet hat, bewertet Rechtsanwältin Claudia Gips in einem Gastbeitrag für „pressesprecher“ und „Human Resources Manager“. Dabei wird auch dargestellt, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen einer Haftung ausgesetzt sein können und was im Zusammenhang mit Kommentaren von Arbeitnehmern zu beachten ist.

http://www.pressesprecher.com/nachrichten/haften-unternehmen-fuer-rechtswidrige-nutzerkommentare-10348

http://www.humanresourcesmanager.de/ressorts/artikel/haften-unternehmen-fuer-rechtswidrige-nutzerkommentare-14718

Der vollständige Beitrag:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat ein Nachrichtenportal wegen eines beleidigenden Nutzerkommentars zu Schadensersatz verurteilt. Müssen Unternehmen jetzt online mit angezogener Handbremse kommunizieren?

Unternehmenskommunikation im Internet ist schon lange keine Einbahnstraße mehr. Viele Unternehmen eröffnen auf ihren firmeneigenen Internetseiten und Blogs sowie in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter et cetera vielfältige Möglichkeiten, Kommentare zu hinterlassen. Der direkte Austausch mit Nutzern, Kunden, unter Umständen auch Mitarbeitern und relevanten Zielgruppen ermöglicht unmittelbaren Dialog über Produkte, Service und Verhalten von Unternehmen. Doch was geschieht, wenn diese Kommentare die Grenzen des rechtlich zulässigen überschreiten? Haftet ein Unternehmen als Seitenbetreiber dann automatisch für diese fremden, rechtswidrigen Äußerungen? (mehr …)

„Impressumpflicht“ bei gewerbsmäßig betriebenen Facebook-Seiten

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 13. August 2013 (Az.: I-20 U 75/13) konkretisiert, wie die Anbieterkennzeichnung (umgangssprachlich „Impressum“) auf Facebook-Seiten auszusehen hat. Bereits in früheren Entscheidungen hatten Gerichte festgelegt, dass auch auf Social Media-Seiten, wie z.B. Facebook-Accounts, eigene Anbieterkennzeichnungen angebracht werden müssen, wenn diese Accounts zu Marketingzwecken benutzt werden. Jetzt entschied das Gericht zudem, dass diese Anbieterkennzeichnung nicht unter dem Button „Info“ verlinkt werden darf, da dies keine ausreichend klare Bezeichnung sei.

PRAXISTIPP:

Die Anbieterkennzeichnung auf Social Media-Seiten sollte ebenso vollständig und klar wie auf der Homepage und zudem leicht aufzufinden sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sollten Links, die zur Anbieterkennzeichnung führen, mit den Begriffen „Kontakt“ oder „Impressum“ versehen werden.