„Sponsored by“ Hinweis in einem Onlinemagazin reicht nicht aus (LG München I, Urteil vom 31.07.2015, Az. 4 HK O 21172/14)

Redaktionelle Beiträge und Werbung müssen auch in Onlinemagazinen deutlich voneinander getrennt werden. Das LG München I (Urteil vom 31.07.2015, Az. 4 HK O 21172/14) hat entschieden, dass werbende Inhalte eindeutig und unmissverständlich gekennzeichnet werden müssen. Ein Onlinemagazin, das sich mit Gesundheitsfragen beschäftigt, platzierte im Umfeld seiner redaktionellen Berichterstattung auch Werbung, ohne diese ausreichend zu kennzeichnen. Dies sah das Gericht als unzulässig an. Zwar war der Teaser der Artikels mit dem Hinweis „sponsored“ gekennzeichnet, jedoch erweckten diese Teaser beim Leser der Eindruck, dass der Link zum vollständigen Artikel mit redaktionellem Inhalt führe. Stattdessen wurde jedoch auf die Seiten von Dritten verlinkt, auf denen deren Produkte beworben wurden.

PRAXISTIPP

Für Printmedien ist seit langem anerkannt, dass es eine klare Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung geben muss. Dies soll verhindern, dass Werbemaßnahmen verschleiert werden. Daher müssen werbende Inhalte eindeutig mit den deutschen Bezeichnungen „Anzeige“ oder „Werbung“ versehen werden. Durch dieses Urteil wird dieses Trennungsgebot auch für Online-Medien bestätigt und festgelegt, dass andere Begrifflichkeiten zur Kennzeichnung, wie etwa „sponsernd by“, unzulässig sind.

Genau hingeschaut bei »Native Advertising«

»Native Advertising« scheint der neue Trend unter Werbenden zu sein – der allerdings auch die Branche spaltet. Seit der Kritik an der gesponserten Rubrik bei Spiegel Online wird das Thema unter Medienleuten kontrovers diskutiert. Wir haben bei Rechtsanwalt und depak-Referent Alexander Unverzagt nachgehakt, ob sich »Native Ads“ in der juristischen »Grauzone“ befinden und wie er die Entwicklung sieht

www.depak.de/services/termine/genau-hingeschaut-bei-native-advertising#.VSzqgfDDFAM

„Sponsored by“ reicht nicht aus, um einen Beitrag als ­Anzeige zu kennenzeichen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.02.2014 (Az.: I ZR 2/11 – GOOD NEWS II) entschieden, dass ein von einem Unternehmen bezahlter redaktioneller Beitrag in einer Zeitung deutlich mit dem Begriff „Anzeige“ gekennzeichnet werden muss. Als nicht ausreichend sah das Gericht die Kennzeichnung mit „sponsored by“ und der Angabe des werbenden Unternehmens an. Solche schwammigen Begriffe verstoßen nach Auffassung des Gerichts gegen das strikte Gebot der Kenntlichmachung von Anzeigen, das sich aus den Pressegesetzen ergibt.

PRAXISTIPP:

Das Sponsoring redaktioneller Beiträge als PR-Maßnahme ist zulässig. Dabei muss aber, wie bei allen Sonderveröffentlichungen, eine klare Kennzeichnung erfolgen. Immer wenn für redaktionelle Beiträge ein Entgelt gezahlt oder sonstige Gegenleistung erbracht wird, müssen diese Beiträge eindeutig gekennzeichnet sein.