Google haftet für rechtswidrige Veröffentlichungen durch Dritte

Das LG Frankfurt a. M. (Urteil vom 09.02.2017, Az.: 2-03 S 16/16) hat entschieden, dass Suchmaschinenbetreiber als „Störer“ für eine unerlaubte Veröffentlichung von Fotos durch Dritte haften sobald sie Kenntnis davon haben. Ab diesem Moment haften sie auch für fremde Inhalte und sind daher verpflichtet, Verlinkungen auf rechtswidrige Inhalte zu löschen. Das Gericht stellte auch nochmals klar, dass Suchmaschinenbetreiber keine Access-Provider sind und daher direkt in Anspruch genommen werden können. Es ist also nicht erforderlich, sich zunächst an den Website-Betreiber oder den Host Provider der angegriffenen Webseite zu wenden.

PRAXISTIPP

Mehrere Gerichte haben bereits entschieden, dass nicht nur der Täter einer Rechtsverletzung, also derjenige, der die Inhalte aktiv einstellt, sondern auch Suchmaschinenbetreiber dafür haften. (vgl. z. B. LG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014, Az.: 324 O 660/12, OLG München, Beschluss vom 27.04.2015, Az.: 18 W 591/15, OLG Köln, Urteil vom 13.10.2016, Az.: 15 U 173/15). Die Pflicht zur Löschung tritt aber erst ein, wenn der Suchmaschinenbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Er muss Inhalte also nicht selbstständig überprüfen, sondern erst reagieren, wenn er darauf hingewiesen wird.

Für Betroffene bedeutet dies, dass sie sich parallel an den Täter und den Suchmaschinenbetreiber wenden sollten, um die Löschung rechtswidriger Inhalte effizient durchzusetzen.
Die Betreiber von Plattformen wie Facebook, Twitter u.Ä. müssen sich im Übrigen zukünftig an die Vorschriften des gerade verabschiedeten „Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“ halten, die gesteigerte Prüf- und Handlungspflichten bei Beschwerden vorsehen.