Fotografier-Erlaubnis durch den Pächter bei Innenaufnahmen eines Gebäudes
Pächter haben die Befugnis, Dritten den Zugang zu dem von ihnen gepachteten Grundstück zu gewähren. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 11.02.2019, Az.: 16 U 205/17) hat nun entschieden, dass das Hausrecht des Pächters auch dessen Befugnis umfasst, darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen er Dritten die Erlaubnis zur Anfertigung von Fotografien sowie deren gewerbliche Verwertung erteilt. Im konkreten Fall hatte ein Fotounternehmen im Auftrag des Pächters Fotos von dem Inneren eines gepachteten Gebäudes für eine Messe angefertigt, diese danach aber auch zu Werbezwecken auf seiner eigenen Website genutzt. Da dies jedoch nicht von der Fotografier-Erlaubnis umfasst war, konnte der Pächter die Nutzung aufgrund des ihm zustehenden Hausrechts verbieten.
PRAXISTIPP
Der Bundesgerichtshof hatte bereits in der Vergangenheit klargestellt, dass der Eigentümer eines Grundstücks die gewerbliche Verwertung von Fotografien seines Grundstücks untersagen darf, wenn diese von dem Grundstück aus angefertigt wurden und nicht von allgemein zugänglichen Stellen aus. In diesem Urteil wurde dieses Recht nun auch Pächtern zugestanden, die rechtlich nicht Eigentümer, aber Besitzer eines Grundstücks sind. Zu beachten ist dabei aber auch: Der Pächter kann die angefertigten Fotografien selbst aufgrund des Urheberrechts auch nur im vereinbarten Umfang nutzen.
Treffen Sie daher immer eindeutige Regelungen, welche Rechte der Fotograf und der Pächter jeweils für die Nutzung der Fotografien erhalten. Ferner muss der Pächter oder Mieter mit dem Eigentümer klären, ob eine kommerzielle Auswertung von Fotografien von diesem freigegeben ist.