Online-Artikel müssen angemessen bezahlt werden (OLG Celle, Beschluss vom 27.04.2016, Az.: 13 W 27/16)

40 bis 100 € für einen Online-Artikel mit 10.000 Zeichen sind zu wenig. Das OLG Celle (Beschluss vom 27.04.2016, Az.: 13 W 27/16) hat entschieden, dass eine so niedrige Vergütung  unangemessen ist. Der Kläger hatte für die Homepage eines Verlagsunternehmens mehrere Artikel verfasst, für die vereinbarungsgemäß jeweils ein Honorar von maximal 100 € gezahlt wurde, das auch mitgelieferte Bilder umfasste. Das Gericht sah diese Bezahlung jedoch als zu niedrig an. Als Orientierung für eine angemessene Vergütung zog das Gericht die „Vertragsbedingungen und Honorare 2013 für die Nutzung freier journalistischer Beiträge“ des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) heran, wonach etwa eine vier Mal so hohe Vergütung pro Artikel angemessen gewesen wäre. Der Kläger hatte somit einen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz.

PRAXISTIPP

Werden externe Dienstleister bei der Erstellung von Texten, Grafiken, Fotografien etc. eingebunden, sollten immer klare Regelungen zu Rechten und der Vergütung getroffen werden. Nach dem Urheberrechtsgesetz steht Urhebern ein Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“ zu. Auch eine einvernehmliche vertragliche Vereinbarung schützt daher nicht vor eventuellen Nachforderungen des Urhebers – jedenfalls dann, wenn die Vergütung nicht angemessen war. Daher sollte bereits bei Vertragsschluss auf eine faire Bezahlung geachtet werden. Honorartabellen können hier Orientierung bieten.

Keine Einräumung von Nutzungsrechten durch Share-Button bei Facebook

Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 17.07.2014 – Az.: 2-03 S 2/14) hat klargestellt, dass ein Urheber durch die Anbringung des sog. Share-Buttons an einem Beitrag bzw. Werk nicht stillschweigend Rechte zur weitergehenden Nutzung seines Werk überträgt. In dem zu entscheidenden Fall erfolgte die vollständige Übernahme eines Online-Artikels. Als Rechtfertigung berief sich der Nutzer darauf, dass in dem Anbringen des Share-Symboles von Facebook eine stillschweigende Zustimmung zu sehen sei. Diese Begründung lehnte das Gericht jedoch ab und ging davon aus, dass durch die Bereitstellung des „Share-Buttons“ die Klägerin somit nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass sie über das Setzen eines Links nebst Ankündigungstext hinaus weitergehende Nutzungsrechte an jeden Facebook-Nutzer überträgt.

PRAXISTIPP:

Nach dem urheberrechtlichen Zweckübertragungsgrundsatz, verbleiben im Zweifel sämtliche Rechte beim Urheber. Daher muss der Nutzer fremder Werke immer sicherstellen und auch belegen können, dass ihm die entsprechenden Rechte für die konkret von ihm verantwortete Nutzung eingeräumt wurden.