Kundenbewertungen können irreführende Werbung sein

Das OLG Köln (Urteil vom 24.05.2017, Az.: 6 U 161/16) hat entschieden, dass auch Kundenbewertungen auf der Website eines Unternehmens Werbung sein können. Sie könnten Vertrauen in die Leistungen des Produkts schaffen und den Absatz des Produktes fördern. Der Betreiber der Website ermöglicht seinen Kunden die Bewertung seiner Produkte allein in der Hoffnung, dass die positiven Bewertungen überwiegen und ist daher dafür verantwortlich. Werden also in Kundenbewertungen wissenschaftlich nicht nachweisbare Aussagen wie „Brauchte weniger Waschmittel“ gemacht, so handelt es sich dabei um irreführende Werbung, die wettbewerbswidrig ist.

PRAXISTIPP

Unternehmen sind nicht nur für die eigenen werbenden Aussagen verantwortlich, sondern sie können auch für Einträge Dritter auf ihrer Website haften. Dabei stellte das Gericht klar, dass es auch keine Rolle spielt, ob es sich um subjektive Eindrücke der Kunden handelte und ob sich das Unternehmen die Aussagen zu Eigen gemacht hat.

Werbung unterliegt dabei besonderen Kennzeichnungspflichten. Das gilt auch und gerade im Bereich Social Media, wie ein aktueller Fall der Landesmedienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein zeigt: Ein Youtuber wurde mit einem Ordnungsgeld in Höhe von über 10.000 Euro belegt, da er seine werblichen Videos nicht ausreichend als Werbung gekennzeichnet hatte.

Kein Schadensersatz bei unbefugter Nutzung von Online Foto unter Creative Common Lizenz (OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2016, Az.: 6 W 72/16)

Das OLG Köln (Beschluss vom 29.06.2016, Az.: 6 W 72/16) hat entschieden, dass Fotos, die unter einer Creative Common Lizenz kostenlos für sämtliche Nutzungsarten zur Verfügung gestellt werden, keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert mehr haben. Bei einer unbefugten Nutzung oder fehlenden Nennung des Urhebers steht dem Urheber somit kein Schadensersatz zu. Im konkreten Fall hatte ein Fotograf ein Foto online gestellt und dessen Nutzung unter eine Creative Commons Lizenz gestellt, d.h. für die Nutzung ganz konkrete Bedingungen gestellt (wie z.B. eine korrekte Urhebernennung). Das Foto wurde dann von einem Dritten auf seiner Website genutzt, ohne dass die Bedingungen der Lizenz eingehalten wurden. Dieser Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen führte dazu, dass eine unberechtigte Nutzung vorlag, für die der Fotograf nun Schadensersatz verlangte – was jedoch abgelehnt wurde.

PRAXISTIPP

Wer Inhalte unter einer Creative Common Lizenz zur nicht-kommerziellen wie kommerziellen Nutzung kostenlos im Internet zur Verfügung stellt, sollte sich darüber klar sein, dass dies auch bei einer widerrechtlichen Nutzung der Fotos dazu führt, dass ihm kein Schadensersatz zusteht. Bei einer widerrechtlichen Nutzung wird von der Rechtsprechung im Wege der sogenannten Lizenzanalogie ermittelt, welche Vergütung der Nutzer hätte entrichten müssen, wenn er eine Lizenz zur rechtmäßigen Nutzung der Inhalte eingeholt hätte. Danach bestimmt sich die Höhe des Schadensersatzes. Da der Urheber aber in einem Fall der Creative Commons Lizenz die Inhalte bereits kostenlos zur Verfügung gestellt hat, kann er keine weitere Lizenzvergütung verlangen. Das bedeutet aber nicht, dass der Urheber schutzlos ist: Auch wenn kein Schadensersatz gefordert werden kann, hat der Urheber jedoch bei einer widerrechtlichen Nutzung seiner Werke einen Anspruch auf Unterlassung.

Generell gilt: Wer kreative Inhalte nutzt, muss nachweisen können, dass er die dafür erforderlichen Rechte eingeholt hat. Entsprechende Lizenzvereinbarungen sollten klar formuliert und gut dokumentiert werden. Das gilt insbesondere auch bei Einbindung von Dienstleistern, wie Agenturen, die auf der Basis von Rahmen- bzw. Geschäftsbesorgungsverträgen (so der BGH,  Urteil vom 16.06.2016, Az.: III ZR 282/14) tätig werden.