Werbung mit „Testsieger“ in selbst durchgeführter Verbraucherbefragung wettbewerbswidrig
Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 16. Dezember 2013 (Az. 5 U 278/11) entschieden, dass ein Unternehmen einen selbst beauftragten Warentest in der Werbung nicht als eine von einem unabhängigen Institut durchgeführte Testreihe darstellen darf. Das Gericht beanstandete, dass die Werbung durch ihre Aufmachung die Neutralität von Testergebnissen wie etwa solchen der Stiftung Warentest suggeriert. Geworben wurde mit dem Slogan „Probieren Sie jetzt selbst den Testsieger* im Geschmack!“ und „*Verbrauchertest 2011 eines unabhängigen Marktforschungsinstituts im Auftrag von xxx mit 750 Verbrauchern. Im Test Margarine und pflanzliche Streichfette“.
PRAXISTIPP:
Bei der Werbung mit Testergebnissen und Superlativen ist immer Vorsicht geboten. Nach der langjährigen Rechtsprechung des BGH ist u.a. eine Werbung mit einem Testergebnis ohne Angabe der Fundstelle der Veröffentlichung wettbewerbswidrig. Zudem muss das Ergebnis zutreffend (nicht mit eigenen Worten) wiedergegeben werden und darf nicht als „Testsieger” bezeichnet werden, wenn es sich um eine nicht repräsentative Untersuchung handelt.