Unwirksame Einwilligung in Werbemaßnahmen bei Gewinnspiel (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 6 U 30/15)

Klares Votum für mehr Transparenz: Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.12.2015, Az.: 6 U 30/15) hatte darüber zu entscheiden, wie die Einwilligung in Werbemaßnahmen zu erfolgen hat. Im vorliegenden Fall wurden die Teilnehmer eines kostenlosen Gewinnspiels im Internet dazu aufgefordert, ihre Einwilligung für Telefonwerbung zu erklären. Die Einwilligungserklärung enthielt einen Link auf eine Liste von 59 Unternehmen. Der Teilnehmer musste für jedes dieser Unternehmen durch Anklicken des Feldes „Abmelden“ entscheiden, von welchem Unternehmen er keine (Telefon-)Werbung wünscht.

Dies sah das Gericht als unzulässig an, da es für den Einwilligenden klar sein muss, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen die Einwilligung konkret umfasst. Die Gestaltung der Einwilligungs-erklärung in diesem Fall war jedoch darauf angelegt, dass Betroffene aufgrund des unverhältnismäßig aufwändigen Auswahlvorgangs eine pauschale Einwilligung erteilen würden.

PRAXISTIPP:

Gewinnspiele werden häufig dazu verwendet, Kontaktdaten für zukünftige Werbung zu erhalten. Werbemaßnahmen gegenüber Verbrauchern sind nur zulässig, wenn vorher eine wirksame Einwilligung des Betroffenen eingeholt wurde. Dass eine wirksame Einwilligung vorliegt, muss im Streitfall von dem Werbenden nachgewiesen werden. Die Einwilligungserklärung muss dabei entsprechend transparent und klar formuliert sein, so dass für den Betroffenen ohne Weiteres nachvollziehbar ist, in was genau er einwilligt.

7. Newsletter Kommunikationsrecht

Heute ist der 7. Newsletter Kommunikationsrecht erschienen.

Die Autoren Rechtsanwälte Alexander Unverzagt und Claudia Gips geben zu 5 Urteilen Praxistipps:

  1. Unwirksame Einwilligung in Werbemaßnahmen bei Gewinnspiel (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 6 U 30/15)
  2. Wann keine Haftung für Links besteht (BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14)
  3. Auch Vereine müssen Künstlersozialabgabe zahlen (BSG, Urteil vom 22.04.2015, B 3 KS 7/13 R)
  4. Werbung in Autoreply-Mails unzulässig (BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 134/15)
  5. Arbeitgeber haftet für Urheberrechtsverletzungen des Mitarbeiters (OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2015, Az.: 13 U 95/15)

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Persönliche Haftung von GbR-Gesellschaftern für Wettbewerbsverstöße

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 11.09.2014 – Az.: 6 U 107/13) hat entschieden, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) persönlich auf Auskunft und Schadensersatz für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft haften. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Gesellschafter selbst die Verletzungshandlung begangen hat. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.6.2014 – I ZR 242/12, Rn. 17 – Geschäftsführerhaftung) hatte zwar erst vor Kurzem entschieden, dass (mehr …)

Zulässigkeit der Verwendung von fremden Markennamen bei AdWords

Das OLG Frankfurt a.M. hat in seinem Urteil vom 10. April 2014 (Az.: 6 U 272/10) entschieden, dass es unzulässig ist, eine bekannte Marke im Wege des Keyword-Advertising als Schlüsselwort so zu verwenden, dass diese Marke in ein negatives Licht gerückt wird, z.B. indem das Angebot des Markeninhabers als stark überteuert dargestellt wird. Es hat aber auch klargestellt, dass Keyword-Advertising zulässig ist, wenn die Marke nicht verunglimpft und nur eine Werbung gezeigt wird, mit der eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen wird.

PRAXISTIPP:

Beim Keyword-Advertising von Google „Adwords“ kann sich der Betreiber einer Internetseite bestimmte Keywords registrieren lassen. Wenn jemand bei einer Google-Suche dieses Wort verwendet, wird ihm oberhalb der Suchergebnisse in einem mit „Anzeigen“ überschriebenem Abschnitt die Internetseite desjenigen angezeigt, der das Keyword registriert hat. Dies ist (auch gemäß der Rechtsprechnung des EuGH) grundsätzlich weiterhin zulässig, solange eine bekannte Marke nicht negativ dargestellt wird. Bekannte Marken haben jetzt jedoch die Möglichkeit, dagegen vorzugehen, müssen allerdings ihre Bekanntheit nachweisen.