Ein Disclaimer zur Abmahnung wirkt auch gegen einen selbst

Wer in einem Disclaimer von Mitbewerbern verlangt, eventuelle Wettbewerbsverstöße mitzuteilen und nicht gleich einen Anwalt einzuschalten, darf seinerseits keine Abmahnung erwirken und dem Betroffenen die Anwaltskosten präsentieren. Das hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.09.2017, Az.: I-20 U 79/17)  entschieden. Wer also  einen Abmahnkosten-Disclaimer auf seiner Website anbringt,  kann nicht selbst den Ersatz von Abmahnkosten verlangen . Das Gericht führte aus, dass ein widersprüchliches und treuewidriges Verhalten vorliegt, wenn einerseits in einem Disclaimer von Mitbewerbern verlangt wird, dass diese nach der Entdeckung von Wettbewerbsverstößen zunächst ohne anwaltliche Hilfe tätig werden, um eine kostenträchtige anwaltliche Abmahnung zu vermeiden, anderseits aber für eigene Abmahnungen die Anwaltskosten eingefordert werden. Nach Auffassung des Gerichts spielt es dabei auch keine Rolle, dass eine derartige Klausel keine rechtlichen Wirkungen entfaltet, denn sie ist geeignet, jedenfalls rechtsunkundige Mitbewerber zu verunsichern und zu veranlassen, vorsichtshalber selber abzumahnen. Wer ein solches Verhalten von Anderen erwartet, muss sich dann aber im Gegenzug auch ebenso verhalten und sich behandeln lassen, als habe er sich rechtlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes die Rechtsverletzung zunächst selber geltend zu machen.

PRAXISTIPP

Haftungsausschlüsse oder sog. Disclaimer sind in der Praxis weit verbreitet. Dabei wird häufig übersehen, dass diese in den meisten Fällen ohne rechtliche Wirkung sind. Im schlimmsten Fall richten sie wie im vorliegenden Fall sogar Schaden an oder stellen einen Wettbewerbsverstoß dar (vgl. z. B. LG Arnsberg, Urteil vom 03.09.2015, Az.: 8 O 63/15).

„Impressumpflicht“ bei gewerbsmäßig betriebenen Facebook-Seiten

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 13. August 2013 (Az.: I-20 U 75/13) konkretisiert, wie die Anbieterkennzeichnung (umgangssprachlich „Impressum“) auf Facebook-Seiten auszusehen hat. Bereits in früheren Entscheidungen hatten Gerichte festgelegt, dass auch auf Social Media-Seiten, wie z.B. Facebook-Accounts, eigene Anbieterkennzeichnungen angebracht werden müssen, wenn diese Accounts zu Marketingzwecken benutzt werden. Jetzt entschied das Gericht zudem, dass diese Anbieterkennzeichnung nicht unter dem Button „Info“ verlinkt werden darf, da dies keine ausreichend klare Bezeichnung sei.

PRAXISTIPP:

Die Anbieterkennzeichnung auf Social Media-Seiten sollte ebenso vollständig und klar wie auf der Homepage und zudem leicht aufzufinden sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sollten Links, die zur Anbieterkennzeichnung führen, mit den Begriffen „Kontakt“ oder „Impressum“ versehen werden.