Fragen nach der Kundenzufriedenheit können verbotener Spam sein (OLG Dresden, Urteil vom 24.04.2016, Az.: 12 U 1773/13)

Das OLG Dresden (Urteil vom 24.04.2016, Az.: 12 U 1773/13) hat entschieden, dass die Zusendung von E-Mails zur Kundenbefragung als Spam einzustufen sind, wenn keine ausdrückliche Zustimmung der Befragten vorliegt. Ein Unternehmen hatte nach der Bestellung in seinem Online-Shop den Kunden eine E-Mail mit einer Anfrage zur Kundenzufriedenheit geschickt. Das Gericht ging davon aus, dass es sich dabei eindeutig um Werbung handele, da diese E-Mails der Kundenbindung dienen und somit nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Kunden zulässig seien. Für eine solche Zustimmung reiche die vorherige Bestellung im Online-Shop jedoch nicht aus.

PRAXISTIPP

Nicht nur eindeutige Werbe-E-Mails, sondern jede Art von E-Mail, die werbliche Elemente enthält, wie Auto-Responder oder Feedback-E-Mails, können als unzumutbare Belästigung und damit Spam eingestuft werden. Daher sollte man darauf im Zweifel verzichten. Sollen trotzdem Kundenbefragungen durchgeführt werden, so empfiehlt es sich, die Einwilligung dazu bereits bei Vertragsschluss, etwa durch eine Möglichkeit zum Ankreuzen, einzuholen. Dabei ist es entscheidend, die Kunden über die Konsequenzen der Einwilligung und insbesondere ihr Widerspruchsrecht zu belehren.

Unterlassungsanspruch bei rechtswidrigen Einträgen gilt auch gegen Hostprovider einen Mikrobloggingdienstes

Das OLG Dresden (Urteil vom 01.04.2015, Az. 4 U 1296/14) hat entschieden, dass auch die Betreiber von Mikroblogs, wie z. B. Twitter, bei rechtswidrigen Inhalten auf Unterlassung haften können.

Im vorliegenden Fall hatte ein anonymer Nutzer in einem sozialen Netzwerk die Geschäftspraktiken eines Unternehmens kritisiert und als unseriös dargestellt. Das Unternehmen wandte sich an den Mikrobloggingdienstprovider und verlangte die Entfernung der Beiträge. Der Provider gab dem anonymen Nutzer Gelegenheit zur Stellungnahme, entfernte die Beiträge jedoch auch dann nicht, als der Nutzer nicht reagierte.

Das Gericht sah in den Äußerungen eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin und entschied, dass der Betreiber nach den Grundsätzen der Störerhaftung die Einträge zu entfernen habe.

PRAXISTIPP:

Das Gericht hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass die Betreiber von Mikroblogs genauso haften, wie die Betreiber anderer Websites. Wie im obigen Urteil des BGH, hat auch das OLG Dresden die Grundsätze der Störerhaftung angewandt: wer auf seiner Website fremde Beiträge veröffentlicht, die die Rechte Dritter verletzen (z. B. das Persönlichkeits-, Marken- oder Urheberrecht) haftet grundsätzlich als Störer. Provider sind dabei nicht allgemein dazu verpflichtet, alle Beiträge vorab zu überprüfen. Im Gegensatz zum oben genannten Fall, hat der Provider hier jedoch – nachdem er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hatte -, die beanstandeten Beiträge nicht entfernt