Umfang der Pflicht zur Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen

Wer unwahre Tatsachen im Internet verbreitet hat, muss darauf hinwirken, dass sie auch von Websites Dritter gelöscht werden. Sie nur von der eigenen Seite zu nehmen, reicht nicht aus. Das hat der BGH (Urteil vom 28. Juli 2015, Az.: VI ZR 340/14) entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Rechtsanwalt auf der eigenen Homepage einen selbstverfassten Artikel über ein Klageverfahren veröffentlicht, der unwahre Tatsachenbehauptungen enthielt. Dieser wurde später gelöscht, war aber zwischenzeitlich schon von anderen Internetseiten übernommen worden. Das Gericht erkannte an, dass der Beklagte zwar nicht selbst die Löschung auf fremden Webseiten vornehmen kann, er müsse jedoch alles Mögliche und Zumutbare tun, um darauf hinwirken, dass die rechtswidrigen Inhalte dort gelöscht werden.

PRAXISTIPP:

Der Verbreiter unwahrer Tatsachen hat nach der Rechtsprechung weitreichende Pflichten, sicherzustellen, dass diese Inhalte nicht mehr im Internet auffindbar sind. Wie wir bereits im Zusammenhang mit dem Urteil des OLG Celle im vorangegangenen 5. Newsletter berichteten, besteht zunächst die Pflicht, auf die Löschung von Inhalten in Suchmaschinen hinzuwirken. Das BGH-Urteil erweitert diese Pflichten nochmals. Soweit eigene Inhalte auf fremden Internetseiten übernommen wurden, soll nun eine Pflicht bestehen, auch bei diesen auf eine Löschung hinzuwirken. Bedauerlicherweise lässt der BGH offen, wie diese Pflicht konkret umgesetzt werden kann. Zumutbar dürfte sein, zunächst die eigenen Inhalte zu „googlen“. Soweit diese auch anderweitig veröffentlicht werden, sollten die Betreiber dieser Internetseiten nachweislich angeschrieben und zur Entfernung des Inhalts aufgefordert werden.

Löschungspflicht für Suchmaschinenbetreiber bzgl. personenbezogener Daten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH-Rechtssache vom 13. Mai 2014 – Az. C – 131/12) hat entschieden, dass Privatpersonen einen Löschanspruch gegen Suchmaschinenbetreiber haben, wenn die Einträge der Ergebnisliste ihr Persönlichkeitsrecht verletzten. Dabei muss jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden, ob das Interesse der betroffenen Person und ihre Rechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers und dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen.

PRAXISTIPP:

Der EuGH hat damit die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gestärkt und den Suchmaschinenbetreiber Google in die Verantwortung genommen. Auch Google hat zwischenzeitlich ein Formular bereitgestellt, mithilfe dessen eine Löschung beantragt werden kann. Zu beachten ist: Die Löschung aus der Trefferliste bei Google führt nicht dazu, dass die Originalseite gelöscht wird. Insofern kann es im Einzelfall zielführender sein, gegen Websitebetreiber direkt vorzugehen statt gegen Google.