Betreiber kommerzieller Seiten müssen ihre Links prüfen (EuGH, Urteil vom 08.09.2016, Az.: C-160/15)

Der EuGH hat entschieden, dass Verlinkungen auf Seiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten eine Urheberrechtsverletzung darstellen können, wenn der Verlinkende mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (Urteil vom 08.09.2016, Az.: C-160/15) . Das Gericht hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung Verlinkungen auf eine Website, auf der ein urheberrechtlich geschütztes Werk mit Zustimmung des Urhebers eingestellt ist, für zulässig erklärt. In der vorliegenden Entscheidung stellte der EuGH hingegen klar, dass dies nicht für Verlinkungen auf Websites gilt, deren Inhalte urheberrechtswidrig eingestellt wurden.

Hier muss vielmehr unterschieden werden: Handelte der Verlinkende ohne Gewinnerzielungsabsicht, wird davon ausgegangen, dass der Betreffende nicht weiß und üblicherweise nicht wissen kann, dass das verlinkte Werk im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde. Wusste der Betreffende von der Urheberechtswidrigkeit oder hätte er es wissen müssen, etwa weil er von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, so begeht er hingegen eine Urheberrechtsverletzung. Wer wiederum Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, muss sich vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde. Daher wird grundsätzlich vermutet, dass er eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er nicht das Gegenteil beweisen kann.

PRAXISTIPP

Der EuGH hat mit dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass eine Verlinkung (weiterhin) grundsätzlich zulässig ist, soweit es sich um eine Verlinkung auf Seiten mit legalen (kreativen) Inhalten handelt. In der Praxis könnten sich aus dieser Rechtsprechung erhebliche Probleme ergeben, da die Rechtmäßigkeit der Inhalte nun immer überprüft werden muss, wenn jemand mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Jede Website jedoch, die Werbung enthält, wird letztlich mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, also auch journalistische Portale oder Blogs. Diese treffen  nun erhöhte Sorgfaltspflichten bei der Verlinkung.

Wann keine Haftung für Links besteht (BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14)

Der BGH (Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14) hat erneut die Kriterien für die Haftung für verlinkte rechtswidrige Inhalte konkretisiert. Im vorliegenden Fall hatte ein Orthopäde auf seiner Website auf die Startseite eines Forschungsverbandes verlinkt. Auf den Seiten dieses Verbandes befanden sich auch Inhalte, die als irreführend und wettbewerbswidrig eingestuft wurden. Der BGH ging davon aus, dass der Orthopäde jedoch nicht für diese Inhalte haftet, da er sie sich diese nicht zu Eigen gemacht hatte. Zum einen war der Link kein wesentlicher Bestandteil seines Internetauftritts, sondern lediglich ein Verweis auf weiterführende Informationen zu einem Thema. Vor allem führte der Link  lediglich auf die Startseite des Verbandes und nicht mittels eines sogenannten „Deeplinks“ direkt zu den Unterseiten, die die rechtswidrigen Inhalte enthielten. Ein Nutzer musste also erst auf der Website des Verbandes selbstständig suchen, um zu den beanstandeten Inhalten zu gelangen.

PRAXISTIPP:

Bei der Haftung für verlinkte fremde Inhalte kommt es entscheidend darauf an, ob man sich diese Inhalte zu Eigen gemacht hat. Nach der Rechtsprechung des BGH muss dabei eine Gesamtbetrachtung aller Umstände erfolgen. Werden Inhalte z. B. so in den eigenen Internetauftritt eingebettet, dass sie Bestandteil dieses Auftritts werden oder enthält der Link Werbung in eigener Sache, so spricht dies für ein „Zueigenmachen“. Bei Setzen von Links sollte man daher zunächst überprüfen, ob keine rechtswidrigen Inhalte enthalten sind und durch die Gestaltung der Website deutlich machen, dass es sich um fremde Inhalte handelt.

7. Newsletter Kommunikationsrecht

Heute ist der 7. Newsletter Kommunikationsrecht erschienen.

Die Autoren Rechtsanwälte Alexander Unverzagt und Claudia Gips geben zu 5 Urteilen Praxistipps:

  1. Unwirksame Einwilligung in Werbemaßnahmen bei Gewinnspiel (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 6 U 30/15)
  2. Wann keine Haftung für Links besteht (BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14)
  3. Auch Vereine müssen Künstlersozialabgabe zahlen (BSG, Urteil vom 22.04.2015, B 3 KS 7/13 R)
  4. Werbung in Autoreply-Mails unzulässig (BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 134/15)
  5. Arbeitgeber haftet für Urheberrechtsverletzungen des Mitarbeiters (OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2015, Az.: 13 U 95/15)

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