Like-Buttons auf Unternehmenswebseiten sind rechtswidrig (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2016 – 12 O 151/15)
Das LG Düsseldorf (Urteil vom 09.03.2016 – 12 O 151/15) hat entschieden, dass die Einbindung des Facebook-Like-Buttons auf der eigenen Website gegen das Datenschutzrecht verstößt und somit wettbewerbswidrig ist. Durch den Button werden bereits bei Aufruf der Seite personenbezogene Daten, wie etwa die IP-Adresse, an Facebook übermittelt. Eine solche Übertragung ist jedoch ohne die Zustimmung des Nutzers unzulässig. Eine allgemeine Belehrung in den Datenschutzbestimmungen genüge nicht und der Webseitenbetreiber könne auch nicht von einer generellen Einwilligung zur Datennutzung der Website-Nutzer ausgehen.
PRAXISTIPP
Die Folgen dieses Urteils für die Einbindung von Social Media Plugins sind noch nicht absehbar. Zu dieser Thematik sind noch weitere Verfahren anhängig. Teilweise setzen Webseitenbetreiber nun technische Lösungen ein, die eine automatische Übertragung von Daten an Facebook zunächst unterbindet (sog. 2-Klick-Lösung). Inwieweit dieses Vorgehen rechtmäßig ist, ist jedoch umstritten. Das Problem bleibt, dass eine wirksame Einwilligung des Nutzers voraussetzt, dass er über Art und Ausmaß der Datenerhebung informiert wird. Da Facebook die genaue Funktionsweise des Buttons unter Verschluss hält, ist eine solche Aufklärung nicht möglich. Bis auf weiteres sollte daher auf den Einsatz von Social-Media-Plugins verzichtet werden.