Ein Disclaimer zur Abmahnung wirkt auch gegen einen selbst

Wer in einem Disclaimer von Mitbewerbern verlangt, eventuelle Wettbewerbsverstöße mitzuteilen und nicht gleich einen Anwalt einzuschalten, darf seinerseits keine Abmahnung erwirken und dem Betroffenen die Anwaltskosten präsentieren. Das hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.09.2017, Az.: I-20 U 79/17)  entschieden. Wer also  einen Abmahnkosten-Disclaimer auf seiner Website anbringt,  kann nicht selbst den Ersatz von Abmahnkosten verlangen . Das Gericht führte aus, dass ein widersprüchliches und treuewidriges Verhalten vorliegt, wenn einerseits in einem Disclaimer von Mitbewerbern verlangt wird, dass diese nach der Entdeckung von Wettbewerbsverstößen zunächst ohne anwaltliche Hilfe tätig werden, um eine kostenträchtige anwaltliche Abmahnung zu vermeiden, anderseits aber für eigene Abmahnungen die Anwaltskosten eingefordert werden. Nach Auffassung des Gerichts spielt es dabei auch keine Rolle, dass eine derartige Klausel keine rechtlichen Wirkungen entfaltet, denn sie ist geeignet, jedenfalls rechtsunkundige Mitbewerber zu verunsichern und zu veranlassen, vorsichtshalber selber abzumahnen. Wer ein solches Verhalten von Anderen erwartet, muss sich dann aber im Gegenzug auch ebenso verhalten und sich behandeln lassen, als habe er sich rechtlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes die Rechtsverletzung zunächst selber geltend zu machen.

PRAXISTIPP

Haftungsausschlüsse oder sog. Disclaimer sind in der Praxis weit verbreitet. Dabei wird häufig übersehen, dass diese in den meisten Fällen ohne rechtliche Wirkung sind. Im schlimmsten Fall richten sie wie im vorliegenden Fall sogar Schaden an oder stellen einen Wettbewerbsverstoß dar (vgl. z. B. LG Arnsberg, Urteil vom 03.09.2015, Az.: 8 O 63/15).