Impressum im Werbeprospekt muss gut lesbar und einfach zu finden sein (LG Dortmund, Urteil vom 16.03.2016, Az. 10 O 81/15)

Das LG Dortmund (Urteil vom 16.03.2016, Az. 10 O 81/15) hatte darüber zu entscheiden, ob ein nur schwer lesbareres Impressum in einer Werbebroschüre einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Der Betreiber mehrerer Fachgeschäfte für Hörakustik hatte einen Prospekt herausgegeben, in dem das Impressum nur in Schriftgröße 7 hochkant am linken Rand der letzten Seite des Prospektes abgedruckt war. Das Gericht sah dies als unzureichend an, da das Impressum aufgrund der Positionierung und farblichen Gestaltung nur schwer zu finden und durch die Schriftgröße ohne Hilfsmittel kaum lesbar sei. Damit war der Fall so zu beurteilen, als ob das Impressum gar nicht vorhanden gewesen wäre.

PRAXISTIPP

Printprodukte brauchen grundsätzlich ein Impressum, also die Information über Name, Anschrift und Kontaktdaten des Anbieters. Das gilt beispielsweise für Werbebroschüren, Kundenzeitschriften und Geschäftsberichte. Fehlen diese Informationen oder sind sie nur schlecht lesbar, so stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Darüber hinaus muss in der Broschüre zudem eine Belehrung über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und das Muster-Widerrufsformular abgedruckt sein, wenn eine Antwort- und Bestellkarte für Produkte des Anbieters enthalten ist.