Kundenbewertungen können irreführende Werbung sein
Das OLG Köln (Urteil vom 24.05.2017, Az.: 6 U 161/16) hat entschieden, dass auch Kundenbewertungen auf der Website eines Unternehmens Werbung sein können. Sie könnten Vertrauen in die Leistungen des Produkts schaffen und den Absatz des Produktes fördern. Der Betreiber der Website ermöglicht seinen Kunden die Bewertung seiner Produkte allein in der Hoffnung, dass die positiven Bewertungen überwiegen und ist daher dafür verantwortlich. Werden also in Kundenbewertungen wissenschaftlich nicht nachweisbare Aussagen wie „Brauchte weniger Waschmittel“ gemacht, so handelt es sich dabei um irreführende Werbung, die wettbewerbswidrig ist.
PRAXISTIPP
Unternehmen sind nicht nur für die eigenen werbenden Aussagen verantwortlich, sondern sie können auch für Einträge Dritter auf ihrer Website haften. Dabei stellte das Gericht klar, dass es auch keine Rolle spielt, ob es sich um subjektive Eindrücke der Kunden handelte und ob sich das Unternehmen die Aussagen zu Eigen gemacht hat.
Werbung unterliegt dabei besonderen Kennzeichnungspflichten. Das gilt auch und gerade im Bereich Social Media, wie ein aktueller Fall der Landesmedienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein zeigt: Ein Youtuber wurde mit einem Ordnungsgeld in Höhe von über 10.000 Euro belegt, da er seine werblichen Videos nicht ausreichend als Werbung gekennzeichnet hatte.