Kritisches Youtube-Video stellt keinen Kündigungsgrund dar

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Urteil vom 31.07.2014, Az. 2 AZR 505/13) hat entschieden, dass eine Kündigung aufgrund eine kritischen Youtube-Videos unzulässig sei, solange es sich dabei nicht um üblen Nachrede oder Verleumdung handele.

Ein Mitarbeiter hatte im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl ein Video mit kritischen Äußerungen über das Unternehmen auf Youtube und Facebook veröffentlicht und war daraufhin fristlos gekündigt worden. Das Gericht wertete das Video jedoch als sachliche Kritik und sah die Grenze zur üblen Nachrede oder Verleumdung nicht überschritten.

PRAXISTIPP:

Bei Äußerungen von Mitarbeitern in sozialen Netzwerken sollte Zurückhaltung geübt werden. Das BAG hatte schon in früheren Verfahren entschieden, dass es einen Kündigungsgrund darstellt, wenn ein Arbeitnehmer über seinen Arbeitgeber, seine Vorgesetzten oder Kollegen bewusst wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen aufstellt oder eine bewusste und gewollte Geschäftsschädigung begeht, die geeignet ist, bei Geschäftspartnern des Arbeitgebers Misstrauen in dessen Zuverlässigkeit hervorzurufen (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 26.09.2013 – 2 AZR 741/12). Insofern können kritische Äußerungen über soziale Netzwerke durchaus ein Kündigungsgrund sein, wenn Kritik nicht sachlich und auf der Grundlage wahrer Tatsachen geäußert wird.

5. Newsletter Kommunikationsrecht

Heute ist der 5. Newsletter Kommunikationsrecht erschienen.

Die Autoren Rechtsanwälte Alexander Unverzagt und Claudia Gips geben zu 5 Urteilen Praxistipps:

  1. Nutzung von Fotos ehemaliger Mitarbeiter (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 19.02.2015, Az. 8 AZR 1011/13)
  2. Kritisches Youtube-Video stellt keinen Kündigungsgrund dar (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 31.07.2014, Az. 2 AZR 505/13)
  3. Wann haftet ein Hotel-Bewertungsportal für Nutzereinträge?
  4. Unterlassung auch bei Mikoblogging-Diensten (OLG Dresden, Urteil vom 01.04.2015, Az. 4 U 1296/14)
  5. Löschungspflicht schließt Suchmaschienen ein (BGH, Urteil vom 28. Juli 2015, Az.: VI ZR 340/14)

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