Betreiber kommerzieller Seiten müssen ihre Links prüfen (EuGH, Urteil vom 08.09.2016, Az.: C-160/15)

Der EuGH hat entschieden, dass Verlinkungen auf Seiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten eine Urheberrechtsverletzung darstellen können, wenn der Verlinkende mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (Urteil vom 08.09.2016, Az.: C-160/15) . Das Gericht hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung Verlinkungen auf eine Website, auf der ein urheberrechtlich geschütztes Werk mit Zustimmung des Urhebers eingestellt ist, für zulässig erklärt. In der vorliegenden Entscheidung stellte der EuGH hingegen klar, dass dies nicht für Verlinkungen auf Websites gilt, deren Inhalte urheberrechtswidrig eingestellt wurden.

Hier muss vielmehr unterschieden werden: Handelte der Verlinkende ohne Gewinnerzielungsabsicht, wird davon ausgegangen, dass der Betreffende nicht weiß und üblicherweise nicht wissen kann, dass das verlinkte Werk im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde. Wusste der Betreffende von der Urheberechtswidrigkeit oder hätte er es wissen müssen, etwa weil er von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, so begeht er hingegen eine Urheberrechtsverletzung. Wer wiederum Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, muss sich vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde. Daher wird grundsätzlich vermutet, dass er eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er nicht das Gegenteil beweisen kann.

PRAXISTIPP

Der EuGH hat mit dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass eine Verlinkung (weiterhin) grundsätzlich zulässig ist, soweit es sich um eine Verlinkung auf Seiten mit legalen (kreativen) Inhalten handelt. In der Praxis könnten sich aus dieser Rechtsprechung erhebliche Probleme ergeben, da die Rechtmäßigkeit der Inhalte nun immer überprüft werden muss, wenn jemand mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Jede Website jedoch, die Werbung enthält, wird letztlich mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, also auch journalistische Portale oder Blogs. Diese treffen  nun erhöhte Sorgfaltspflichten bei der Verlinkung.