Zulässigkeit der Verwendung von fremden Markennamen bei AdWords

Das OLG Frankfurt a.M. hat in seinem Urteil vom 10. April 2014 (Az.: 6 U 272/10) entschieden, dass es unzulässig ist, eine bekannte Marke im Wege des Keyword-Advertising als Schlüsselwort so zu verwenden, dass diese Marke in ein negatives Licht gerückt wird, z.B. indem das Angebot des Markeninhabers als stark überteuert dargestellt wird. Es hat aber auch klargestellt, dass Keyword-Advertising zulässig ist, wenn die Marke nicht verunglimpft und nur eine Werbung gezeigt wird, mit der eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen wird.

PRAXISTIPP:

Beim Keyword-Advertising von Google „Adwords“ kann sich der Betreiber einer Internetseite bestimmte Keywords registrieren lassen. Wenn jemand bei einer Google-Suche dieses Wort verwendet, wird ihm oberhalb der Suchergebnisse in einem mit „Anzeigen“ überschriebenem Abschnitt die Internetseite desjenigen angezeigt, der das Keyword registriert hat. Dies ist (auch gemäß der Rechtsprechnung des EuGH) grundsätzlich weiterhin zulässig, solange eine bekannte Marke nicht negativ dargestellt wird. Bekannte Marken haben jetzt jedoch die Möglichkeit, dagegen vorzugehen, müssen allerdings ihre Bekanntheit nachweisen.