8. Newsletter Kommunikationsrecht

Am 01.07.2016 ist der 8. Newsletter Kommunikationsrecht erschienen.

Die Autoren Rechtsanwälte Alexander Unverzagt und Claudia Gips geben zu 6 Urteilen Praxistipps:

  1. Prüfpflichten für Betreiber von Online-Bewertungsportalen, BGH (Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14)
  2. „Sponsored by“ Hinweis in einem Onlinemagazin reicht nicht aus, LG München I (Urteil vom 31.07.2015, Az. 4 HK O 21172/14)
  3. Online-Artikel müssen angemessen bezahlt werden, OLG Celle (Beschluss vom 27.04.2016, Az.: 13 W 27/16)
  4. Fragen nach der Kundenzufriedenheit können verbotener Spam sein, OLG Dresden (Urteil vom 24.04.2016, Az.: 12 U 1773/13)
  5. Impressum im Werbeprospekt muss gut lesbar und einfach zu finden sein, LG Dortmund (Urteil vom 16.03.2016, Az. 10 O 81/15)
  6. Like-Buttons auf Unternehmenswebseiten sind rechtswidrig, LG Düsseldorf (Urteil vom 09.03.2016 – 12 O 151/15)

Wenn Sie sich für den Newsletter anmelden möchten, schicken Sie eine E-Mail mit dem Betreff „Anmeldung Newsletter Kommunikationsrecht“ an gips@unverzagt.law

„Impressumpflicht“ bei gewerbsmäßig betriebenen Facebook-Seiten

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 13. August 2013 (Az.: I-20 U 75/13) konkretisiert, wie die Anbieterkennzeichnung (umgangssprachlich „Impressum“) auf Facebook-Seiten auszusehen hat. Bereits in früheren Entscheidungen hatten Gerichte festgelegt, dass auch auf Social Media-Seiten, wie z.B. Facebook-Accounts, eigene Anbieterkennzeichnungen angebracht werden müssen, wenn diese Accounts zu Marketingzwecken benutzt werden. Jetzt entschied das Gericht zudem, dass diese Anbieterkennzeichnung nicht unter dem Button „Info“ verlinkt werden darf, da dies keine ausreichend klare Bezeichnung sei.

PRAXISTIPP:

Die Anbieterkennzeichnung auf Social Media-Seiten sollte ebenso vollständig und klar wie auf der Homepage und zudem leicht aufzufinden sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sollten Links, die zur Anbieterkennzeichnung führen, mit den Begriffen „Kontakt“ oder „Impressum“ versehen werden.