Zulässigkeit der Verwendung von fremden Markennamen bei AdWords

Das OLG Frankfurt a.M. hat in seinem Urteil vom 10. April 2014 (Az.: 6 U 272/10) entschieden, dass es unzulässig ist, eine bekannte Marke im Wege des Keyword-Advertising als Schlüsselwort so zu verwenden, dass diese Marke in ein negatives Licht gerückt wird, z.B. indem das Angebot des Markeninhabers als stark überteuert dargestellt wird. Es hat aber auch klargestellt, dass Keyword-Advertising zulässig ist, wenn die Marke nicht verunglimpft und nur eine Werbung gezeigt wird, mit der eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen wird.

PRAXISTIPP:

Beim Keyword-Advertising von Google „Adwords“ kann sich der Betreiber einer Internetseite bestimmte Keywords registrieren lassen. Wenn jemand bei einer Google-Suche dieses Wort verwendet, wird ihm oberhalb der Suchergebnisse in einem mit „Anzeigen“ überschriebenem Abschnitt die Internetseite desjenigen angezeigt, der das Keyword registriert hat. Dies ist (auch gemäß der Rechtsprechnung des EuGH) grundsätzlich weiterhin zulässig, solange eine bekannte Marke nicht negativ dargestellt wird. Bekannte Marken haben jetzt jedoch die Möglichkeit, dagegen vorzugehen, müssen allerdings ihre Bekanntheit nachweisen.

Haftung von Suchmaschinen-Betreibern für rechtswidrig genutzte Fotos

Das LG Hamburg hat in seinem Urteil vom 24.01.2014 (Az.: 324 O 264/11) die Haftung von Google für seine Bildersuchmaschine bejaht. Das Gericht ging dabei davon aus, dass Google als Störerin auf Unterlassung haftet, da sie ihre Prüfpflichten verletzt habe. Denn obwohl der Kläger Google auf die rechtswidrigen Bilder hingewiesen hatte, traf Google keine Maßnahmen, um zu verhindern, dass diese Bilder weiterhin mittels der Suchmaschine aufgefunden werden konnten. Das Gericht sah es insbesondere nicht als erwiesen an, dass es technisch unmöglich sei, entsprechende Filtersoftware einzusetzen.
Die Besonderheit an diesem Fall war darüber hinaus, dass die Fotos die Intimsphäre des Klägers verletzten und somit ihre Verbreitung allgemein nicht zulässig war, unabhängig von einen bestimmten Kontext oder einer bestimmten URL.

PRAXISTIPP:

Um zu verhindern, dass rechtswidrige Inhalte, wie kompromittierende Fotos, im Internet verbreitet werden, muss i.d.R. zunächst gegen den Täter, also denjenigen, der die Inhalte ins Internet gestellt hat, vorgegangen werden. Bei anonym oder pseudonym eingestellten Inhalten ist die Ermittlung dieses Täters oft problematisch. Ist dieser nicht identifizier- oder auffindbar, kann es daher im Einzelfall auch sinnvoll und erfolgversprechender sein, direkt gegen Suchmaschinenbetreiber wie Google, dem „Störer“, vorzugehen.