Umfang der Löschungspflicht bei rechtswidrigen Äußerungen im Internet erstreckt sich auch auf Suchmaschinen
Das OLG Celle (Urteil vom 29.01.2015, Az.: 13 U 58/14) hat entschieden, dass sich die Pflicht zur Unterlassung rechtswidriger Äußerungen auch darauf erstreckt, aktiv zu verhindern, dass die Inhalte nicht mehr mithilfe von Suchmaschinen im Internet auffindbar sind.
Im vorliegenden Fall hatte ein eingetragener Verein eine strafbewährte Unterlassungserklärung für bestimmte Inhalte seiner Webseite abgegeben. Der Verein löschte die beanstandeten Inhalte von seiner Webseite, diese waren jedoch weiterhin in den Archiven von Suchmaschinen, insbesondere dem Google Cache, gespeichert und somit auffindbar.
Der Unterlassungsschuldner muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können. Das gilt sowohl für den Abruf über die eigene Webseite, als auch über eine Internetsuchmaschine. Dazu gehört es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit im Internet auszuschließen.
PRAXISTIPP:
Zu dieser Rechtsfrage gibt es bislang noch keine Entscheidung des BGH, so dass unterschiedliche Entscheidungen verschiedener Gerichte vorliegen, die die Pflicht zur Löschung der Inhalte in den Archiven der Suchmaschinen z.T. bejahen bzw. z.T. verneinen. Zur Sicherheit sollte in der Praxis im Falle der Abgabe einer Unterlassungserklärung neben der Entfernung des Inhalts von der eigenen Internetseite auch die Löschung aus dem Google Cache und u.a. dem Speicher anderer häufig genutzter Suchmaschinen bei diesen beantragt werden. Wichtig ist in jedem Fall, zu bedenken, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht einfach passives Nichtstun bedeutet, sondern die aktive Beseitigung des Störungszustandes.