Stillschweigende Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos auf Websites

Der BGH (Urteil vom 11.11.2014, Az.: VI ZR 9/14) hatte sich mit der Frage beschäftigt, wann  von einer „konkludenten“, also schlüssig aus dem Verhalten abzuleitenden Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos zu Werbezwecken ausgegangen werden kann.

Im vorliegenden Fall war die Betroffene als Hostess damit beauftragt, auf einer Party mit prominenten Gästen Zigarren einer bestimmten Marke zum Zwecke der Werbung anzubieten. Sie wandte sich gegen die Veröffentlichung von Fotos, die zeigten, wie sie einem Gast aus einem Korb diese Zigaretten anbietet. Der BGH entschied, dass der Betroffenen sowohl durch die Art der Veranstaltung, auf der sie tätig war, als auch durch die Art ihrer Tätigkeit bewusst sein musste, dass (mehr …)

Sorgfaltspflichten bei der Online-Nutzung fremder Fotos

Auch das Amtsgericht München (Urteil vom 28.05.2014 – Az.: 42 C 29213/13) hat nunmehr entschieden, dass man sich vor der Nutzung von fremden Fotos auf seiner Webseite vorab umfassend über die Rechteinhaberschaft an den Bildern erkundigen muss. Andernfalls liegt ein fahrlässiges Handeln vor, das einen Schadensersatzanspruch begründet. Es reicht insbesondere nicht aus, darauf zu verweisen, dass man die Fotos von einem Dritten erhalten habe, der versichert habe, dass die Fotos genutzt werden können.

PRAXISTIPP:

Dieses Urteil ist zwar kein höchstrichterliches Urteil, bestätigt jedoch sehr anschaulich, dass sich Verwender von Fotos immer sorgfältig über die Nutzungsrechte informieren sollten. Im Urheberrecht gibt es insbesondere auch keinen „gutgläubigen Erwerb“, d.h. man kann Nutzungsrechte nicht von einem Nichtberechtigten erwerben und sich dem Urheber gegenüber darauf berufen, man habe von einer Person Rechte eingeräumt bekommen und dabei nicht erkennen können, dass diese hierzu gar nicht berechtigt war.