Betreiber kommerzieller Seiten müssen ihre Links prüfen (EuGH, Urteil vom 08.09.2016, Az.: C-160/15)

Der EuGH hat entschieden, dass Verlinkungen auf Seiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten eine Urheberrechtsverletzung darstellen können, wenn der Verlinkende mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (Urteil vom 08.09.2016, Az.: C-160/15) . Das Gericht hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung Verlinkungen auf eine Website, auf der ein urheberrechtlich geschütztes Werk mit Zustimmung des Urhebers eingestellt ist, für zulässig erklärt. In der vorliegenden Entscheidung stellte der EuGH hingegen klar, dass dies nicht für Verlinkungen auf Websites gilt, deren Inhalte urheberrechtswidrig eingestellt wurden.

Hier muss vielmehr unterschieden werden: Handelte der Verlinkende ohne Gewinnerzielungsabsicht, wird davon ausgegangen, dass der Betreffende nicht weiß und üblicherweise nicht wissen kann, dass das verlinkte Werk im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde. Wusste der Betreffende von der Urheberechtswidrigkeit oder hätte er es wissen müssen, etwa weil er von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, so begeht er hingegen eine Urheberrechtsverletzung. Wer wiederum Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, muss sich vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde. Daher wird grundsätzlich vermutet, dass er eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er nicht das Gegenteil beweisen kann.

PRAXISTIPP

Der EuGH hat mit dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass eine Verlinkung (weiterhin) grundsätzlich zulässig ist, soweit es sich um eine Verlinkung auf Seiten mit legalen (kreativen) Inhalten handelt. In der Praxis könnten sich aus dieser Rechtsprechung erhebliche Probleme ergeben, da die Rechtmäßigkeit der Inhalte nun immer überprüft werden muss, wenn jemand mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Jede Website jedoch, die Werbung enthält, wird letztlich mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, also auch journalistische Portale oder Blogs. Diese treffen  nun erhöhte Sorgfaltspflichten bei der Verlinkung.

Framing ist nicht automatisch ein Urheberrechtsverstoß

Das sog. Framing, also die Einbindung oder Einbettung von Links z.B. zu YouTube-Videos in den eigenen Internetauftritt stellt nach Ansicht des Europäische Gerichtshof (Beschluss vom 21.10.2014, Az. C-348/13) keinen Urheberrechtsverstoß dar und ist somit auch ohne die Zustimmung der Urheber erlaubt. Nach Ansicht des EuGH handele es sich nur dann um eine „öffentliche Wiedergabe“ und damit um einen Urheberechtsverstoß, wenn die Wiedergabe des (ursprünglich rechtmäßig online verwendeten) Werkes durch das Framing gegenüber einem neuen Publikum erfolge. Sofern ein Werk aber bereits vor der Einbindung in eine neue Internetpräsenz frei im Internet verfügbar war, liegt auch keine neue „öffentliche Wiedergabe“ durch das Framing vor.

PRAXISTIPP:

Dieses Urteil könnte weitreichende Folgen haben, da (mehr …)

Löschungspflicht für Suchmaschinenbetreiber bzgl. personenbezogener Daten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH-Rechtssache vom 13. Mai 2014 – Az. C – 131/12) hat entschieden, dass Privatpersonen einen Löschanspruch gegen Suchmaschinenbetreiber haben, wenn die Einträge der Ergebnisliste ihr Persönlichkeitsrecht verletzten. Dabei muss jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden, ob das Interesse der betroffenen Person und ihre Rechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers und dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen.

PRAXISTIPP:

Der EuGH hat damit die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gestärkt und den Suchmaschinenbetreiber Google in die Verantwortung genommen. Auch Google hat zwischenzeitlich ein Formular bereitgestellt, mithilfe dessen eine Löschung beantragt werden kann. Zu beachten ist: Die Löschung aus der Trefferliste bei Google führt nicht dazu, dass die Originalseite gelöscht wird. Insofern kann es im Einzelfall zielführender sein, gegen Websitebetreiber direkt vorzugehen statt gegen Google.

EuGH bestätigte die Verlinkungsfreiheit

Der Europäische Gerichtshof (EuGH-Rechtssache C 466/12 vom 13.02.2014) hat entschieden, dass es zulässig ist, auf urheberrechtlich geschützte Inhalte zu verlinken, wenn diese bereits an anderer Stelle frei zugänglich im Internet angeboten werden. Das gilt auch dann, wenn Internetnutzer, die einen Link anklicken, nicht bemerken, dass es sich dabei um Inhalte einer anderen Website handelt. Nicht zulässig ist jedoch eine Verlinkung, die es ermöglicht, beschränkende Maßnahmen wie einen Zugang nur für Abonnenten, zu umgehen.

PRAXISTIPP:

Durch dieses Urteil wurde höchstrichterlich bestätigt, dass reine Links keine Urheberechtsverletzungen darstellen, wenn diese auf eine fremde­ Seite verlinken. Sofern Inhalte einer fremden Website auf der eigenen angezeigt werden, ist dies i.d.R. ohne Erlaubnis nicht zulässig. Vor jeder Linksetzung sollte aber auch geprüft werden, ob ggf. z.B. Markennamen oder Unternehmensnamen dort enthalten sind, die eine Persönlichkeitsrechts- oder ­Markenverletzung darstellen können.