Einwilligung kann mehrere Werbekanäle umfassen

Wer zustimmt, zu Werbezwecken auf unterschiedlichen Kommunikations-Kanälen kontaktiert zu werden, muss dafür nicht mehrere Einwilligungserklärungen abgeben. Der BGH (Urteil vom 01.02.2018, Az.: III ZR 196/17) hat entschieden, dass sich die Einwilligung auf mehrere Werbekanäle beziehen darf. Es ist daher nicht erforderlich, eine jeweils eigene Einwilligungserklärung für die Werbung per E-Mail, SMS oder Telefon einzuholen. Dem Einwilligenden muss aber auch klar werden, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen die Einwilligung konkret erfasst. Die Einwilligung muss zudem gesondert eingeholt werden, d.h. sie darf nicht in einer Textpassage enthalten sein, die auch andere Erklärungen oder Hinweise betrifft.

 

PRAXISTIPP

 

Diese lange umstrittene Frage wurde in diesem Urteil nun durch den Bundesgerichtshof geklärt. Das erleichtert es Unternehmen, entsprechende Einwilligung für mehrere Kommunikationswege einzuholen. Bei der Gestaltung der Einwilligung ist dann jedoch darauf zu achten, dass wirklich alle verwendeten Werbekanäle und Werbezwecke angegeben werden.

E-Mail-Werbung erfordert konkrete Einwilligung

Die pauschale Zustimmung zu einer Liste werbender Unternehmen reicht nicht als Einwilligung zu E-Mail-Werbung aus. Der BGH (Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15) hat seine Rechtsprechung fortgeführt und klargestellt, dass aus der Einwilligungserklärung deutlich hervorgehen muss, für welche Unternehmen, Dienstleistungen und Produkte die Einwilligung erklärt wird.

PRAXISTIPP

Die Zusendung von Werbung per E-Mail ist nur mit der ausdrücklichen Einwilligung der Betroffenen zulässig. Der BGH hat schon mehrfach entschieden, dass entsprechende Klauseln ausreichend klar und transparent sein müssen und eine pauschale Generaleinwilligung unzulässig ist. Daher sollten Unternehmen auch beim Kauf von Adressen von entsprechenden
Anbietern Vorsicht walten lassen, da für diese in der Regel nicht die erforderliche Einwilligung zur Zusendung ganz bestimmter Werbeinhalte abgegeben wurde.

Unwirksame Einwilligung in Werbemaßnahmen bei Gewinnspiel (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 6 U 30/15)

Klares Votum für mehr Transparenz: Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.12.2015, Az.: 6 U 30/15) hatte darüber zu entscheiden, wie die Einwilligung in Werbemaßnahmen zu erfolgen hat. Im vorliegenden Fall wurden die Teilnehmer eines kostenlosen Gewinnspiels im Internet dazu aufgefordert, ihre Einwilligung für Telefonwerbung zu erklären. Die Einwilligungserklärung enthielt einen Link auf eine Liste von 59 Unternehmen. Der Teilnehmer musste für jedes dieser Unternehmen durch Anklicken des Feldes „Abmelden“ entscheiden, von welchem Unternehmen er keine (Telefon-)Werbung wünscht.

Dies sah das Gericht als unzulässig an, da es für den Einwilligenden klar sein muss, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen die Einwilligung konkret umfasst. Die Gestaltung der Einwilligungs-erklärung in diesem Fall war jedoch darauf angelegt, dass Betroffene aufgrund des unverhältnismäßig aufwändigen Auswahlvorgangs eine pauschale Einwilligung erteilen würden.

PRAXISTIPP:

Gewinnspiele werden häufig dazu verwendet, Kontaktdaten für zukünftige Werbung zu erhalten. Werbemaßnahmen gegenüber Verbrauchern sind nur zulässig, wenn vorher eine wirksame Einwilligung des Betroffenen eingeholt wurde. Dass eine wirksame Einwilligung vorliegt, muss im Streitfall von dem Werbenden nachgewiesen werden. Die Einwilligungserklärung muss dabei entsprechend transparent und klar formuliert sein, so dass für den Betroffenen ohne Weiteres nachvollziehbar ist, in was genau er einwilligt.

7. Newsletter Kommunikationsrecht

Heute ist der 7. Newsletter Kommunikationsrecht erschienen.

Die Autoren Rechtsanwälte Alexander Unverzagt und Claudia Gips geben zu 5 Urteilen Praxistipps:

  1. Unwirksame Einwilligung in Werbemaßnahmen bei Gewinnspiel (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 6 U 30/15)
  2. Wann keine Haftung für Links besteht (BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14)
  3. Auch Vereine müssen Künstlersozialabgabe zahlen (BSG, Urteil vom 22.04.2015, B 3 KS 7/13 R)
  4. Werbung in Autoreply-Mails unzulässig (BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 134/15)
  5. Arbeitgeber haftet für Urheberrechtsverletzungen des Mitarbeiters (OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2015, Az.: 13 U 95/15)

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