Fragen nach der Kundenzufriedenheit können verbotener Spam sein (OLG Dresden, Urteil vom 24.04.2016, Az.: 12 U 1773/13)

Das OLG Dresden (Urteil vom 24.04.2016, Az.: 12 U 1773/13) hat entschieden, dass die Zusendung von E-Mails zur Kundenbefragung als Spam einzustufen sind, wenn keine ausdrückliche Zustimmung der Befragten vorliegt. Ein Unternehmen hatte nach der Bestellung in seinem Online-Shop den Kunden eine E-Mail mit einer Anfrage zur Kundenzufriedenheit geschickt. Das Gericht ging davon aus, dass es sich dabei eindeutig um Werbung handele, da diese E-Mails der Kundenbindung dienen und somit nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Kunden zulässig seien. Für eine solche Zustimmung reiche die vorherige Bestellung im Online-Shop jedoch nicht aus.

PRAXISTIPP

Nicht nur eindeutige Werbe-E-Mails, sondern jede Art von E-Mail, die werbliche Elemente enthält, wie Auto-Responder oder Feedback-E-Mails, können als unzumutbare Belästigung und damit Spam eingestuft werden. Daher sollte man darauf im Zweifel verzichten. Sollen trotzdem Kundenbefragungen durchgeführt werden, so empfiehlt es sich, die Einwilligung dazu bereits bei Vertragsschluss, etwa durch eine Möglichkeit zum Ankreuzen, einzuholen. Dabei ist es entscheidend, die Kunden über die Konsequenzen der Einwilligung und insbesondere ihr Widerspruchsrecht zu belehren.

Rechtliche Relevanz von Vertraulichkeitsvermerken in geschäftlichen E-Mails

Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 13.06.2012 – Az.: 5 U 5/12) hat entschieden, dass Vertraulichkeitsvermerke in geschäftlichen E-Mails, keine rechtliche Relevanz haben. Das Gericht ging davon aus, dass es sich bei diesen Vermerken (sogenannten „Disclaimern“) um eine einseitige Erklärung handele, die keine rechtlichen Verpflichtungen des Empfängers begründen könne. Zwar sei die Veröffentlichung einer als vertraulich bezeichneten E-Mail grundsätzlich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, jedoch entscheide über die Rechtswidrigkeit der Verletzung eine Abwägung der widerstreitenden Interessen und nicht der Vertraulichkeitshinweis.

PRAXISTIPP:

Durch dieses Urteil wurde erneut bestätigt, dass solche „Disclaimer“ keine rechtliche Bedeutung haben. Zwar sind diese Vertraulichkeitsvermerke  ­inzwischen in der elektronischen Geschäftskorrespondenz üblich, rechtlich ­jedoch überflüssig. Sie schützen den Absender jedenfalls nicht vor ungewünschten Veröffentlichungen und man kann sich nicht darauf berufen.