Ein Disclaimer zur Abmahnung wirkt auch gegen einen selbst

Wer in einem Disclaimer von Mitbewerbern verlangt, eventuelle Wettbewerbsverstöße mitzuteilen und nicht gleich einen Anwalt einzuschalten, darf seinerseits keine Abmahnung erwirken und dem Betroffenen die Anwaltskosten präsentieren. Das hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.09.2017, Az.: I-20 U 79/17)  entschieden. Wer also  einen Abmahnkosten-Disclaimer auf seiner Website anbringt,  kann nicht selbst den Ersatz von Abmahnkosten verlangen . Das Gericht führte aus, dass ein widersprüchliches und treuewidriges Verhalten vorliegt, wenn einerseits in einem Disclaimer von Mitbewerbern verlangt wird, dass diese nach der Entdeckung von Wettbewerbsverstößen zunächst ohne anwaltliche Hilfe tätig werden, um eine kostenträchtige anwaltliche Abmahnung zu vermeiden, anderseits aber für eigene Abmahnungen die Anwaltskosten eingefordert werden. Nach Auffassung des Gerichts spielt es dabei auch keine Rolle, dass eine derartige Klausel keine rechtlichen Wirkungen entfaltet, denn sie ist geeignet, jedenfalls rechtsunkundige Mitbewerber zu verunsichern und zu veranlassen, vorsichtshalber selber abzumahnen. Wer ein solches Verhalten von Anderen erwartet, muss sich dann aber im Gegenzug auch ebenso verhalten und sich behandeln lassen, als habe er sich rechtlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes die Rechtsverletzung zunächst selber geltend zu machen.

PRAXISTIPP

Haftungsausschlüsse oder sog. Disclaimer sind in der Praxis weit verbreitet. Dabei wird häufig übersehen, dass diese in den meisten Fällen ohne rechtliche Wirkung sind. Im schlimmsten Fall richten sie wie im vorliegenden Fall sogar Schaden an oder stellen einen Wettbewerbsverstoß dar (vgl. z. B. LG Arnsberg, Urteil vom 03.09.2015, Az.: 8 O 63/15).

12. Newsletter Kommunikationsrecht

Am 18.12.2017 ist der 12. Newsletter Kommunikationsrecht erschienen.

Rechtsanwälte Claudia Gips und Alexander Unverzagt besprechen 5 gerichtliche Entscheidungen und geben Praxistipps zum Umgang mit diesen Entscheidungen.

  1. Privater Boykott-Aufruf bei Facebook erlaubt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.08.2017, Az.:16 U 255/16)
  1. Hashtag „#ad“ reicht nicht zur Kennzeichnung von Social-Media-Werbung (OLG Celle, Urteil vom 08.06.2017, Az.: 13 U 53/17)
  1. Bürgermeister dürfen auf der städtischen Website nicht zur Demo aufrufen (BverwG, Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15)
  1. Werbung mit Teil-Testergebnissen, die über das Gesamtergebnis täuschen, ist irreführend (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.06.2017, Az.: 2-03 O 36/17)
  1. Ein Disclaimer zur Abmahnung wirkt auch gegen einen selbst (OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.09.2017, Az.: I-20 U 79/17)

Anmeldungen zum Newsletter richten Sie gerne an: gips@unverzagt.law

Rechtliche Relevanz von Vertraulichkeitsvermerken in geschäftlichen E-Mails

Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 13.06.2012 – Az.: 5 U 5/12) hat entschieden, dass Vertraulichkeitsvermerke in geschäftlichen E-Mails, keine rechtliche Relevanz haben. Das Gericht ging davon aus, dass es sich bei diesen Vermerken (sogenannten „Disclaimern“) um eine einseitige Erklärung handele, die keine rechtlichen Verpflichtungen des Empfängers begründen könne. Zwar sei die Veröffentlichung einer als vertraulich bezeichneten E-Mail grundsätzlich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, jedoch entscheide über die Rechtswidrigkeit der Verletzung eine Abwägung der widerstreitenden Interessen und nicht der Vertraulichkeitshinweis.

PRAXISTIPP:

Durch dieses Urteil wurde erneut bestätigt, dass solche „Disclaimer“ keine rechtliche Bedeutung haben. Zwar sind diese Vertraulichkeitsvermerke  ­inzwischen in der elektronischen Geschäftskorrespondenz üblich, rechtlich ­jedoch überflüssig. Sie schützen den Absender jedenfalls nicht vor ungewünschten Veröffentlichungen und man kann sich nicht darauf berufen.