Bürgermeister dürfen auf der städtischen Website nicht zur Demo aufrufen

Das BVerwG (Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15) hat entschieden, dass ein Bürgermeister nicht zu einer Demonstration gegen Rassismus aufrufen darf. Der Oberbürgermeister von Düsseldorf hatte als Reaktion auf eine Demonstration mit dem Titel „Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes“ auf der Webseite der Stadt angekündigt, dass während der Demonstration öffentliche Gebäuden der Stadt nicht beleuchtet werden. Zudem hatte er die Bürger dazu aufgerufen, ebenfalls das Licht auszuschalten sowie an einer Gegendemonstration teilzunehmen. Das Gericht sah dieses Vorgehen als rechtswidrig an. Zwar darf sich ein Amtsträger  am politischen Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung beteiligen, er darf ihn aber nicht lenken und steuern. Ihm sind keine Äußerungen  gestattet, die die Ebene des rationalen Diskurses verlassen oder die Vertreter anderer Meinungen ausgrenzen.

PRAXISTIPP

Amtsträger unterliegen im Hinblick auf den politischen Meinungskampf und Wettbewerb im Allgemeinen einem Neutralitätsgebot. Sofern sie also Möglichkeiten nutzen, die ihnen aufgrund ihres Amtes zur Verfügung stehen, wie etwa die offizielle Website oder einen Facebook-Account, oder wenn der Amtsinhaber ausdrücklich auf sein Amt Bezug nimmt, ist es nicht zulässig, sich für oder gegen eine bestimmte Partei auszusprechen (vgl. auch VG Köln, Urteil vom 12.10.2017, Az.: 4 L 4065/17).

12. Newsletter Kommunikationsrecht

Am 18.12.2017 ist der 12. Newsletter Kommunikationsrecht erschienen.

Rechtsanwälte Claudia Gips und Alexander Unverzagt besprechen 5 gerichtliche Entscheidungen und geben Praxistipps zum Umgang mit diesen Entscheidungen.

  1. Privater Boykott-Aufruf bei Facebook erlaubt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.08.2017, Az.:16 U 255/16)
  1. Hashtag „#ad“ reicht nicht zur Kennzeichnung von Social-Media-Werbung (OLG Celle, Urteil vom 08.06.2017, Az.: 13 U 53/17)
  1. Bürgermeister dürfen auf der städtischen Website nicht zur Demo aufrufen (BverwG, Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15)
  1. Werbung mit Teil-Testergebnissen, die über das Gesamtergebnis täuschen, ist irreführend (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.06.2017, Az.: 2-03 O 36/17)
  1. Ein Disclaimer zur Abmahnung wirkt auch gegen einen selbst (OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.09.2017, Az.: I-20 U 79/17)

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