Kann der Betriebsrat über den Facebook-Auftritt des Arbeitsgebers mitbestimmen? (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.12.2016, Az.: 1 ABR 7/15)

Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 13.12.2016, Az.: 1 ABR 7/15) hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung der Unternehmens-Facebook-Seite zukommt. Das Gericht stellte klar, dass dies einer Überwachungsfunktion gleichkäme, sofern die Seite die Möglichkeit für Außenstehende bietet, die Arbeitsleistung von Mitarbeitern mithilfe einer Kommentarfunktion zu bewerten. In einem solchen Fall hat der Betriebsrat das Recht, über die Ausgestaltung dieser Funktion mitzubestimmen.

PRAXISTIPP

Sofern Unternehmen durch soziale Medien die Leistungsbewertung von Mitarbeitern ermöglichen, muss der Betriebsrat dazu angehört werden. Dies gilt nicht nur wie im entschiedenen Fall für Postings Dritter über Mitarbeiter, sondern auch für andere Bewertungsfunktionen, etwa wenn über soziale Medien „Mitarbeiter des Monats“ o. Ä. gewählt werden sollen. Auch bei der Ausgestaltung von Social Media Guidelines für Mitarbeiter können u. U. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten sein.