Haftung von Suchmaschinen-Betreibern für rechtswidrig genutzte Fotos

Das LG Hamburg hat in seinem Urteil vom 24.01.2014 (Az.: 324 O 264/11) die Haftung von Google für seine Bildersuchmaschine bejaht. Das Gericht ging dabei davon aus, dass Google als Störerin auf Unterlassung haftet, da sie ihre Prüfpflichten verletzt habe. Denn obwohl der Kläger Google auf die rechtswidrigen Bilder hingewiesen hatte, traf Google keine Maßnahmen, um zu verhindern, dass diese Bilder weiterhin mittels der Suchmaschine aufgefunden werden konnten. Das Gericht sah es insbesondere nicht als erwiesen an, dass es technisch unmöglich sei, entsprechende Filtersoftware einzusetzen.
Die Besonderheit an diesem Fall war darüber hinaus, dass die Fotos die Intimsphäre des Klägers verletzten und somit ihre Verbreitung allgemein nicht zulässig war, unabhängig von einen bestimmten Kontext oder einer bestimmten URL.

PRAXISTIPP:

Um zu verhindern, dass rechtswidrige Inhalte, wie kompromittierende Fotos, im Internet verbreitet werden, muss i.d.R. zunächst gegen den Täter, also denjenigen, der die Inhalte ins Internet gestellt hat, vorgegangen werden. Bei anonym oder pseudonym eingestellten Inhalten ist die Ermittlung dieses Täters oft problematisch. Ist dieser nicht identifizier- oder auffindbar, kann es daher im Einzelfall auch sinnvoll und erfolgversprechender sein, direkt gegen Suchmaschinenbetreiber wie Google, dem „Störer“, vorzugehen.