Einwilligung eines Arbeitnehmers in die Veröffentlichung von Aufnahmen erlischt nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Urteil vom 19.02.2015, Az. 8 AZR 1011/13) hat entschieden, dass eine wirksam erteilte Einwilligung eines Arbeitnehmers zur Veröffentlichung von Videoaufnahmen nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt.
Im vorliegenden Fall hatte ein ehemaliger Angestellter nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Entfernung eines Werbefilms von der Homepage des Unternehmens gefordert, in dem er selbst auch zu sehen war. Das Gericht stellte jedoch klar, dass seine vorher schriftlich erteilte Einwilligung nicht erloschen war. Er könne seine Einwilligung zwar nachträglich widerrufen, aber nur, wenn er dafür einen plausiblen Grund angibt, was hier nicht erfolgt war.
Das Gericht betonte dabei, dass die Einwilligung von Arbeitnehmern aufgrund ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, schriftlich erfolgen müsse. Nur dadurch könne verdeutlicht werden, dass die Einwilligung unabhängig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem eingegangenen Arbeitsverhältnis erfolgt und dass die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung für das Arbeitsverhältnis keine Folgen haben dürfen.
PRAXISTIPP:
Grundsätzlich bedarf jede Veröffentlichung von Mitarbeiteraufnahmen (sowohl Fotos als auch bewegte Bilder wie Videoaufnahmen) der Einwilligung der Betroffenen nach § 22 KUG. Das BAG hat nun klargestellt, dass eine solche Einwilligung schriftlich erfolgen muss.
Außerhalb von Arbeitsverhältnissen sind grundsätzlich auch mündliche oder durch schlüssiges Handeln erteilte Einwilligungen wirksam. Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sind schriftliche Einwilligungen, z.B. bereits in den Arbeitsverträgen jedoch immer vorzugswürdig.