Sind Blogger als Presse anzusehen? (Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 31.05.2016, Az.: Au 7 E 16.251)

Nicht jeder Blogger gilt als Presseorgan. Das Verwaltungsgericht Augsburg (Beschluss vom 31.05.2016, Az.: Au 7 E 16.251) hatte darüber zu entscheiden, ob der Autor eines Online-Blog seinen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber Behörden hat. In diesem Blog berichten Prominente, Fachleute und Schüler über Rechtsextremismus. Das Gericht führte aus, dass ein solcher Auskunftsanspruch nur „Presseorganen“ zusteht, also Organen, die die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bieten und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirken. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch nur um ein für jeden zugängliches öffentliches Internetdiskussionsforum, so dass die Beitragsverfasser nicht als Redakteure kategorisieret werden könnten. Würde jedem Beteiligten eines derartigen Diskussionsforums ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zustehen, hätte praktisch jeder einen Auskunftsanspruch gegen Behörden, was zu einer Überlastung dieser Behörden und einer Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der von der Auskunft betroffenen Personen führen würde.

PRAXISTIPP

Die „Presse“ hat u.a. aufgrund der Landespressegesetze einen Auskunftsanspruch gegenüber Behörden. Hier hatte das Gericht zu entscheiden, ob auch „Blogger“ zur Presse gehören können – mit allen sich daraus ergebenden Rechten. Durch das Urteil wird die Qualität von Online-Blogs als Presseorgane nicht allgemein abgelehnt. Ob Bloggern aber ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zusteht, wird vielmehr im Einzelfall je nach der konkreten Art der Gestaltung des Blogs zu beurteilen sein.

Private Unternehmen sind zwar rechtlich nicht auskunftsverpflichtet, aber der Zuständigkeit für und dem Inhalt der Beantwortung von Presse- und Interviewanfragen sollte in jedem Fall Bedeutung zugemessen werden.

Online-Artikel müssen angemessen bezahlt werden (OLG Celle, Beschluss vom 27.04.2016, Az.: 13 W 27/16)

40 bis 100 € für einen Online-Artikel mit 10.000 Zeichen sind zu wenig. Das OLG Celle (Beschluss vom 27.04.2016, Az.: 13 W 27/16) hat entschieden, dass eine so niedrige Vergütung  unangemessen ist. Der Kläger hatte für die Homepage eines Verlagsunternehmens mehrere Artikel verfasst, für die vereinbarungsgemäß jeweils ein Honorar von maximal 100 € gezahlt wurde, das auch mitgelieferte Bilder umfasste. Das Gericht sah diese Bezahlung jedoch als zu niedrig an. Als Orientierung für eine angemessene Vergütung zog das Gericht die „Vertragsbedingungen und Honorare 2013 für die Nutzung freier journalistischer Beiträge“ des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) heran, wonach etwa eine vier Mal so hohe Vergütung pro Artikel angemessen gewesen wäre. Der Kläger hatte somit einen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz.

PRAXISTIPP

Werden externe Dienstleister bei der Erstellung von Texten, Grafiken, Fotografien etc. eingebunden, sollten immer klare Regelungen zu Rechten und der Vergütung getroffen werden. Nach dem Urheberrechtsgesetz steht Urhebern ein Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“ zu. Auch eine einvernehmliche vertragliche Vereinbarung schützt daher nicht vor eventuellen Nachforderungen des Urhebers – jedenfalls dann, wenn die Vergütung nicht angemessen war. Daher sollte bereits bei Vertragsschluss auf eine faire Bezahlung geachtet werden. Honorartabellen können hier Orientierung bieten.