Fragen nach der Kundenzufriedenheit können verbotener Spam sein (OLG Dresden, Urteil vom 24.04.2016, Az.: 12 U 1773/13)

Das OLG Dresden (Urteil vom 24.04.2016, Az.: 12 U 1773/13) hat entschieden, dass die Zusendung von E-Mails zur Kundenbefragung als Spam einzustufen sind, wenn keine ausdrückliche Zustimmung der Befragten vorliegt. Ein Unternehmen hatte nach der Bestellung in seinem Online-Shop den Kunden eine E-Mail mit einer Anfrage zur Kundenzufriedenheit geschickt. Das Gericht ging davon aus, dass es sich dabei eindeutig um Werbung handele, da diese E-Mails der Kundenbindung dienen und somit nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Kunden zulässig seien. Für eine solche Zustimmung reiche die vorherige Bestellung im Online-Shop jedoch nicht aus.

PRAXISTIPP

Nicht nur eindeutige Werbe-E-Mails, sondern jede Art von E-Mail, die werbliche Elemente enthält, wie Auto-Responder oder Feedback-E-Mails, können als unzumutbare Belästigung und damit Spam eingestuft werden. Daher sollte man darauf im Zweifel verzichten. Sollen trotzdem Kundenbefragungen durchgeführt werden, so empfiehlt es sich, die Einwilligung dazu bereits bei Vertragsschluss, etwa durch eine Möglichkeit zum Ankreuzen, einzuholen. Dabei ist es entscheidend, die Kunden über die Konsequenzen der Einwilligung und insbesondere ihr Widerspruchsrecht zu belehren.

Autoreply-E-Mail stellt keine unzulässige Werbung dar

Das LG Stuttgart (Urteil vom 04.02.2015, Az.: 4 S 165/14) hat eine vorangegangene Entscheidung des AG Stuttgart – Bad Canstatt (Urteil vom 25.04.2014, Az.: 10 C 225/14) – über die wir im 2. Newsletter Kommunikationsrecht berichteten – aufgehoben, das eine Autoreply-E-Mail, die auch Werbung enthielt, als unzulässig eingestuft hatte. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger einen Versicherungsvertrag per E-Mail gekündigt und daraufhin eine automatische Antwort (Autoreply-E-Mail) erhalten, die neben der Eingangsbestätigung auch Werbung erhielt. Das LG Stuttgart hält dies jedoch nicht für unzulässig, da es keine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstelle. Die Persönlichkeitsverletzung durch unaufgefordert zugesandte Werbe-E-Mails ergibt sich aus dem zusätzlichen Aufwand Werbe-E-Mails von anderen zu trennen und auszusortieren. Im vorliegenden Fall sei aber (mehr …)

Eine Auto-Reply E-Mail mit Werbung ist Spam

Das AG Stuttgart – Bad Cannstatt (Urteil vom 25. April 2014 – Az. 10 C 225/14) hat klargestellt, dass auch automatisierte Eingangsbestätigungen (sog. Autoreply) keine Werbung enthalten dürfen. Dies gilt auch dann, wenn sich Werbung lediglich am Ende der E-Mail befindet. Durch die vorherige Kontaktaufnahme hat der Betroffene gerade nicht in die Übermittlung von E-Mails mit „auch-werbendem“ Charakter eingewilligt.

PRAXISTIPP:

Auch wenn es sich hierbei nicht um ein letztinstanzliches Urteil handelt (und es noch nicht rechtskräftig ist), ist es wichtig festzuhalten: Gerichte haben schon mehrfach entschieden, dass jede ohne vorherige Aufforderung seitens des Adressaten getätigte Zusendung von E-Mails zu geschäftlichen Zwecken (insbesondere werblichen Inhalts) einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt und damit verboten ist. Dies gilt schon ab der ersten Zusendung. An die erforderlich Einwilligung für die Zusendung von (Werbe-)E-Mails werden aufgrund Datenschutzes und Wettbewerbsrechts hohe Anforderungen gestellt.