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Rechtliches: Update zu Fotos, Datenschutz (DSGVO) und #Anzeige (PR Summer School)
Die Session gibt einen Überblick zu aktuellen rechtlichen Entwicklungen im Bereich der Online-Kommunikation, um aufzuzeigen, was PR-Fachleute bei der Einbindung von Fotos, Bewegtbild und der Abbildung von Personen beachten müssen, welche Konsequenzen die seit 25.05.2018 geltende Datenschutzgrundverordnung für die PR-Arbeit hat und was im Hinblick auf die Kennzeichnung von Posts zu beachten ist.
„Sponsored by“ reicht nicht aus, um einen Beitrag als Anzeige zu kennenzeichen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.02.2014 (Az.: I ZR 2/11 – GOOD NEWS II) entschieden, dass ein von einem Unternehmen bezahlter redaktioneller Beitrag in einer Zeitung deutlich mit dem Begriff „Anzeige“ gekennzeichnet werden muss. Als nicht ausreichend sah das Gericht die Kennzeichnung mit „sponsored by“ und der Angabe des werbenden Unternehmens an. Solche schwammigen Begriffe verstoßen nach Auffassung des Gerichts gegen das strikte Gebot der Kenntlichmachung von Anzeigen, das sich aus den Pressegesetzen ergibt.
PRAXISTIPP:
Das Sponsoring redaktioneller Beiträge als PR-Maßnahme ist zulässig. Dabei muss aber, wie bei allen Sonderveröffentlichungen, eine klare Kennzeichnung erfolgen. Immer wenn für redaktionelle Beiträge ein Entgelt gezahlt oder sonstige Gegenleistung erbracht wird, müssen diese Beiträge eindeutig gekennzeichnet sein.