Befragungen zur Kundenzufriedenheit sind unzulässige Werbung

Das LG Hannover (Urteil vom 21.12.2017, Az.: 21 O 21/17) hat entschieden, dass E-Mails, in denen nach der Kundenzufriedenheit gefragt wird, eine unzulässige Werbung darstellen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen Kunden, die Produkte über Amazon gekauft hatten, nach dem Kauf eine gesonderte E-Mail zugesandt und um Feedback über die Zufriedenheit mit dem Produkt zu erhalten. Das Gericht stellte klar, dass solche Befragungen nur zulässig sind, wenn der Kunde zuvor in eine solche Kontaktaufnahme eingewilligt hat.

 

PRAXISTIPP

 

Die Zusendung von Werbung per E-Mail bedarf grundsätzlich der vorherigen Einwilligung der Empfänger. Der Begriff der Werbung wird dabei weit ausgelegt. Bereits mehrere Gerichte haben
dementsprechend entschieden, dass Kundenzufriedenheitsbefragungen ohne Einwilligung unzulässig sind (siehe KG, Urteil vom 07.02.2017 – Az.: 5 W 15/17; OLG Dresden, Urteil vom 26.04.2016, Az.: 14 U 1773/15; für Kundenbefragungen per Telefon OLG Köln, Urteil vom 30.03.2012, Az. 6 U 191/11). Unternehmen sollten daher sehr genau darauf achten, dass und für welche
Zwecke eine Einwilligung eingeholt wird.

12. Newsletter Kommunikationsrecht

Am 18.12.2017 ist der 12. Newsletter Kommunikationsrecht erschienen.

Rechtsanwälte Claudia Gips und Alexander Unverzagt besprechen 5 gerichtliche Entscheidungen und geben Praxistipps zum Umgang mit diesen Entscheidungen.

  1. Privater Boykott-Aufruf bei Facebook erlaubt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.08.2017, Az.:16 U 255/16)
  1. Hashtag „#ad“ reicht nicht zur Kennzeichnung von Social-Media-Werbung (OLG Celle, Urteil vom 08.06.2017, Az.: 13 U 53/17)
  1. Bürgermeister dürfen auf der städtischen Website nicht zur Demo aufrufen (BverwG, Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15)
  1. Werbung mit Teil-Testergebnissen, die über das Gesamtergebnis täuschen, ist irreführend (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.06.2017, Az.: 2-03 O 36/17)
  1. Ein Disclaimer zur Abmahnung wirkt auch gegen einen selbst (OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.09.2017, Az.: I-20 U 79/17)

Anmeldungen zum Newsletter richten Sie gerne an: gips@unverzagt.law