Bewertungsportale: Wie dürfen sie bewerten?

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Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.01.2020, Az. VI ZR 496/18) hat entschieden, dass das Bewertungssystem von Yelp rechtmäßig ist. Geklagt hatte eine Fitness-Studio-Betreiberin, deren Unternehmen auf dem s Bewertungsportal nur drei von fünf Sternen erhalten hatte. Die Unternehmerin meinte, es wird dadurch der unzutreffende Eindruck erweckt werde, dass die Sterne das Ergebnis des Bewertungsdurchschnitts aller Beiträge seien. Tatsächlich handelt es sich aber um die Bewertung der von der Yelp-Software ausgewählten, empfohlenen Beiträge. Das Gericht ging jedoch davon aus, dass die Bewertungsgrundlage auf der Website des Portals ausreichend transparent dargestellt wird. Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ sind zudem durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt, denn ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.

Praxistipp:

Bewertungsportale spielen für viele Kunden eine große Rolle für Kaufentscheidungen oder die Auswahl von Dienstleistern. Unternehmen haben umgekehrt ein Interesse daran, dass ihre Leistungen auf Bewertungsplattformen korrekt dargestellt werden. Mit diesem Urteil wurde klargestellt, dass es zulässig ist, die Bewertung nur aufgrund empfohlener Beiträge zu berechnen, die durch selbst festgelegte Kriterien ermittelt werden. Es ist also für Plattform betreiber nicht zwingend notwendig den Durchschnitt aller Bewertungen auszuweisen. Unternehmen können aber prüfen, ob die Berechnungsgrundlage für den Nutzer transparent  ist.