Auch Vereine müssen Künstlersozialabgabe zahlen (BSG, Urteil vom 22.04.2015, B 3 KS 7/13 R)

Wer kreative Leistungen für seine Öffentlichkeitsarbeit einkauft, muss die Künstlersozialabgabe (KSA) einplanen. Diese bleibt auch  2016 stabil  bei 5,2 Prozent. Sie ist damit ein nicht zu vernachlässigender Kostenfaktor. Die Abgabe wird immer dann relevant, wenn Aufträge an selbstständige Künstler  erteilt werden, also Einzelkünstler oder GbR. Auf deren Netto-Vergütung wird die Abgabe fällig. Für die Abgabe ist es unerheblich, ob der selbstständige Künstler aus Deutschland oder anderen Ländern stammt. Das gilt auch, wenn der Künstler kein Mitglied in der Künstlersozialkasse ist.

So musste auch ein als eingetragener Verein organisierter Wirtschaftsverband feststellen, dass er der Abgabepflicht unterliegt. Das hat das Bundessozialgericht entschieden  (BSG, Urteil vom 22.04.2015, B 3 KS 7/13 R). Der Verband hatte für seine Mitglieder und deren Branche Informationen über seinen Internetauftritt, verschiedene Publikationen und einen Imagefilm veröffentlicht. Darin sah das Bundessozialgericht „Öffentlichkeitsarbeit für Dritte“ und bejahte die Abgabepflicht.

Für die Abgabepflicht ist es unerheblich, ob mit der Nutzung kreativer Leistungen  erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt werden, ob also mit der Internetseite, der Broschüre oder dem Imagefilm Geld verdient wird oder Gewinne erzielt werden. Der Gesetzgeber sieht für die Pflicht zur Leistung der Abgabe nicht eine kommerzielle Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern allgemein deren Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke als maßgeblich an. Daher ist die KSA auch dann abzuführen, wenn Einrichtungen bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung einer öffentlichen oder – wie hier – satzungsmäßigen Aufgabe tätig werden.

PRAXISTIPP:

Die Künstlersozialabgabe betrifft nicht nur Unternehmen, die typischerweise mit kreativen Inhalten ihre Einnahmen erzielen, wie Verlage, Theater, Sender. Vielmehr sollten alle  Unternehmen, Organisationen und Institutionen, die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben, z.B. über die Internetseite, Broschüren, Flyer etc., die Künstlersozialabgabe beachten. Soweit die beauftragten Künstler als GmbH, AG oder OHG firmieren, fällt die KSA nicht an. Die Abgabepflicht und ordnungsgemäße Abführung der Künstlersozialabgabe werden von der KSK und der Deutschen Rentenversicherung (im Rahmen von Betriebsprüfungen) überprüft.

Wird festgestellt, dass der Abgabepflicht nicht nachgekommen wurde, können Nachforderungen für mindestens bis  vier Jahre gestellt werden.

Wann keine Haftung für Links besteht (BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14)

Der BGH (Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14) hat erneut die Kriterien für die Haftung für verlinkte rechtswidrige Inhalte konkretisiert. Im vorliegenden Fall hatte ein Orthopäde auf seiner Website auf die Startseite eines Forschungsverbandes verlinkt. Auf den Seiten dieses Verbandes befanden sich auch Inhalte, die als irreführend und wettbewerbswidrig eingestuft wurden. Der BGH ging davon aus, dass der Orthopäde jedoch nicht für diese Inhalte haftet, da er sie sich diese nicht zu Eigen gemacht hatte. Zum einen war der Link kein wesentlicher Bestandteil seines Internetauftritts, sondern lediglich ein Verweis auf weiterführende Informationen zu einem Thema. Vor allem führte der Link  lediglich auf die Startseite des Verbandes und nicht mittels eines sogenannten „Deeplinks“ direkt zu den Unterseiten, die die rechtswidrigen Inhalte enthielten. Ein Nutzer musste also erst auf der Website des Verbandes selbstständig suchen, um zu den beanstandeten Inhalten zu gelangen.

PRAXISTIPP:

Bei der Haftung für verlinkte fremde Inhalte kommt es entscheidend darauf an, ob man sich diese Inhalte zu Eigen gemacht hat. Nach der Rechtsprechung des BGH muss dabei eine Gesamtbetrachtung aller Umstände erfolgen. Werden Inhalte z. B. so in den eigenen Internetauftritt eingebettet, dass sie Bestandteil dieses Auftritts werden oder enthält der Link Werbung in eigener Sache, so spricht dies für ein „Zueigenmachen“. Bei Setzen von Links sollte man daher zunächst überprüfen, ob keine rechtswidrigen Inhalte enthalten sind und durch die Gestaltung der Website deutlich machen, dass es sich um fremde Inhalte handelt.

Unwirksame Einwilligung in Werbemaßnahmen bei Gewinnspiel (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 6 U 30/15)

Klares Votum für mehr Transparenz: Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.12.2015, Az.: 6 U 30/15) hatte darüber zu entscheiden, wie die Einwilligung in Werbemaßnahmen zu erfolgen hat. Im vorliegenden Fall wurden die Teilnehmer eines kostenlosen Gewinnspiels im Internet dazu aufgefordert, ihre Einwilligung für Telefonwerbung zu erklären. Die Einwilligungserklärung enthielt einen Link auf eine Liste von 59 Unternehmen. Der Teilnehmer musste für jedes dieser Unternehmen durch Anklicken des Feldes „Abmelden“ entscheiden, von welchem Unternehmen er keine (Telefon-)Werbung wünscht.

Dies sah das Gericht als unzulässig an, da es für den Einwilligenden klar sein muss, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen die Einwilligung konkret umfasst. Die Gestaltung der Einwilligungs-erklärung in diesem Fall war jedoch darauf angelegt, dass Betroffene aufgrund des unverhältnismäßig aufwändigen Auswahlvorgangs eine pauschale Einwilligung erteilen würden.

PRAXISTIPP:

Gewinnspiele werden häufig dazu verwendet, Kontaktdaten für zukünftige Werbung zu erhalten. Werbemaßnahmen gegenüber Verbrauchern sind nur zulässig, wenn vorher eine wirksame Einwilligung des Betroffenen eingeholt wurde. Dass eine wirksame Einwilligung vorliegt, muss im Streitfall von dem Werbenden nachgewiesen werden. Die Einwilligungserklärung muss dabei entsprechend transparent und klar formuliert sein, so dass für den Betroffenen ohne Weiteres nachvollziehbar ist, in was genau er einwilligt.

6. Newsletter Kommunikationsrecht

Heute ist der 6. Newsletter Kommunikationsrecht erschienen.

Die Autoren Rechtsanwälte Alexander Unverzagt und Claudia Gips geben zu 5 Urteilen Praxistipps:

  1. Umfang der Pflicht zur Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen (BGH, Urteil vom 28. Juli 2015, Az.: VI ZR 340/14)
  2. Werbung mit Testergebnis eines Internetportals zulässig (OLG Oldenburg, Urteil vom 31. Juli 2015, Az.: 6 U 64/15)
  3. Wer Fotos online nutzt, muss die Berechtigung dazu nachweisen (LG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2015, Az.: 12 O 211/14)
  4. Urhebernennung mittels Mouse-Over-Funktion problematisch (LG München I, Urteil vom 17. Dezember 2014, Az.: 37 O 8778/14)
  5. Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Februar 2015, Az.: 6 U 130/14)

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5. Newsletter Kommunikationsrecht

Heute ist der 5. Newsletter Kommunikationsrecht erschienen.

Die Autoren Rechtsanwälte Alexander Unverzagt und Claudia Gips geben zu 5 Urteilen Praxistipps:

  1. Nutzung von Fotos ehemaliger Mitarbeiter (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 19.02.2015, Az. 8 AZR 1011/13)
  2. Kritisches Youtube-Video stellt keinen Kündigungsgrund dar (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 31.07.2014, Az. 2 AZR 505/13)
  3. Wann haftet ein Hotel-Bewertungsportal für Nutzereinträge?
  4. Unterlassung auch bei Mikoblogging-Diensten (OLG Dresden, Urteil vom 01.04.2015, Az. 4 U 1296/14)
  5. Löschungspflicht schließt Suchmaschienen ein (BGH, Urteil vom 28. Juli 2015, Az.: VI ZR 340/14)

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