Unternehmen haften für Rechtsverstöße der Lead-Agentur

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main (Urteil vom 19.03.2019, Az. 3-06 O 5/18) hat entschieden, dass Unternehmen auch für Wettbewerbsverstöße der für sie tätigen Agenturen haften. Im konkreten Fall hatte ein Versicherungsmakler sich zur Kundenakquise an eine Agentur gewandt. Diese kontaktierte sodann potenzielle Kunden telefonisch – ohne deren vorherige Einwilligung. Das Gericht stellte fest, dass die Agentur „Beauftragter“ im Sinne des Wettbewerbsrechts war. Die Konsequenz: Der Versicherungsmakler haftet für die von dem Beauftragten begangenen Rechtsverstöße. Er hätte dafür Sorge tragen müssen, dass dieser die Kundenkontakte in wettbewerbsrechtlich zulässiger Form generiert.

PRAXISTIPP
Der Bundesgerichtshof (BGH) (Urteil vom 07.10.2009, Az.: I ZR 109/06) hat bereits in der Vergangenheit unter anderem für Markenrechtsverstöße klargestellt, dass ein Unternehmen auch für selbstständige Werbeagenturen haften kann. Entscheidend ist dabei immer die Eingliederung in die betriebliche Organisation des Unternehmens: Das Unternehmen muss einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit der beauftragten Agentur haben, in deren Bereich die Rechtsverstöße fallen. Es kommt für die Haftung nicht darauf an, welchen Einfluss sich das Unternehmen tatsächlich gesichert hat, sondern welchen Einfluss es sich sichern konnte und musste.

Insofern müssen Unternehmen bei der Gestaltung von Verträgen mit Agenturen sicherstellen, dass diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das gilt insbesondere in Bezug auf das Wettbewerbs- und Datenschutzrecht. Fügen Sie den Verträgen außerdem für den Fall der Fälle eine „Haftungsfreistellung“ bei.

 

15. Newsletter Kommunikationsrecht

Der 15. Newsletter Kommunikationsrecht ist am 13.11.2019 erschienen.

Rechtsanwälte Claudia Gips und Alexander Unverzagt besprechen 5 gerichtliche Entscheidungen und geben Praxistipps zum Umgang mit diesen Entscheidungen

  1. Unternehmen haften für Rechtsverstöße der Lead-Agentur (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.03.2019, Az. 3-06 O 5/18)
  2. Markenrechtsverstoß durch Google-Adword-Anzeigen (BGH, Urteil vom 25.07.2019, Az.: I ZR 29/18 – ORTLIEB II)
  3. Zur Kennzeichnungspflicht bei Influencer-Beiträgen (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.06.2019, Az.: 6 W 35/19)
  4. Hinweis „Sponsored Content“ reicht nicht aus, um Beiträge als Werbung zu kennzeichnen (LG Hamburg, Urteil vom 21.12.2018, Az.: 315 O 257/17)
  5. Die gleichzeitige Einwilligung zur Teilnahme am Gewinnspiel und Erhalt von Werbung (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.06.2019, Az.: 6 U 6/19)

Anmeldungen zum Newsletter richten Sie gerne an: gips@unverzagt.law

Zusammenarbeit mit Influencern – Beitrag in „pressesprecher“

In der aktuellen Ausgabe des „pressesprecher“ Magazin für Kommunikation (Ausgabe 5/19) befasst sich Rechtsanwältin Claudia Gips mit der Frage, was Unternehmen in der Zusammenarbeit mit Influencern beachten sollten.

Der Beitrag zeigt auf, welche Inhalte in einem Vertrag mit einem Influencer enthalten sein sollten (u.a. zu den Leistungen, Kennzeichnungspflicht, Exklusivität).