Datenschutz bei Fotografien mit Personenabbildungen auf der Facebook-Seite

Das Verwaltungsgericht  Hannover (Urteil vom 27.11.2019, Az.: 10 A 820/19) hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotos einer Person auf der Facebook-Fanpage einer Partei ohne Einwilligung eine unzulässige Verarbeitung „personenbezogener Daten“ nach der EU-Datenschutzgrundverordnung darstellt. Eine Partei hatte auf Facebook über die Errichtung einer Fußgänger-Ampelanlage berichtet und dazu auch Fotos gepostet, auf denen eine Menschenansammlung zu sehen war, wobei einzelne Personen zu erkennen waren. Das Gericht stellte klar, dass eine Veröffentlichung dieser Fotos ohne Einwilligung grundsätzlich unzulässig ist. .  Aus der Teilnahme an der Veranstaltung kann auch höchstens gefolgert werden, dass die Betroffenen stillschweigen in die Veröffentlichung von Fotos in der Presse einwilligen, aber keinesfalls in eine Veröffentlichung auf der Facebook-Fanpage einer Partei. Auch der Ausnahmetatbestand nach dem Kunsturhebergesetz (KUG), der es erlaubt, Aufnahmen ohne Einwilligung zu veröffentlichen, wenn eine Versammlung oder Ähnliches gezeigt wird und die einzelnen abgebildeten Personen dabei in den Hintergrund treten, griff in diesem Fall nicht. Denn dieser gilt nur, solange kein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird. Die betroffene Person hat aber ein berechtigtes Interesse daran, dass ihr Foto nicht in einer Art und Weise im Internet veröffentlicht wird, dass sie keine effektive Kontrolle mehr über die Weiterverwendung der Daten hat und daran, dass sie mit der entsprechenden Partei nicht politisch in Zusammenhang gebracht wird.

Praxistipp:

Nach dem Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung muss die Erstellung und Nutzung von Personenabbildungen (Foto und Video) auch nach den Vorschriften der DSGVO geprüft werden. Es gibt noch keine abschließende Entscheidung, ob nunmehr ausschließlich die DSGVO für solche Aufnahmen gilt und die bisherigen Regelungen zum „Recht am eigenen Bild“ damit hinfällig sind.

In beiden Fällen ist aber eine Nutzung mit Einwilligung möglich und gibt es auch Ausnahmen, in denen keine Einwilligung erforderlich ist. Die „berechtigten Interessen“ der abgebildeten Personen sind nach beiden gesetzlichen Regelungen immer mit zu beachten.

Identifizierende Berichterstattung in der Presse

Der Bundesgerichtshof (BGH) (Urteil vom 17.12.2019, Az.: VI ZR 504/18) hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine identifizierenden Bildberichterstattung in der Presse zulässig ist. Die Bild-Zeitung hatte über zwei Männer berichtet, die über Jahre hinweg unerlaubt Wohnraum an sogenannte Medizintouristen vermietet hatten. Aufgrund der Vorgänge gab es ein Verfahren gegen die Männer vor einem Verwaltungsgericht. Die Zeitung berichtete über das Verfahren und hat dabei auch die Vornamen sowie ein Bild der Männer abgedruckt. Der BGH hielt dies für zulässig, da das Recht am eigenen Bild in diesem Fall hinter dem Öffentlichkeitsinteresse zurücktritt. Es stellte dabei klar, dass auch ein rechtswidriges Verhalten einer der Öffentlichkeit nicht bekannten Person, das nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt und keine Straftat, wegen seiner Art, seines Umfangs und seiner Auswirkungen auf gewichtige Belange der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung für die Öffentlichkeit sein kann.

Praxistipp:

Wenn die Presse über bestimmte Vorgänge berichtet, müssen Persönlichkeitsrechte gewahrt werden. Eine belastende identifizierende Berichterstattung, in der Namen genannt oder Personen ungepixelt gezeigt werden, bedarf einer Rechtfertigung. Die Regelungen des Datenschutzes gelten für die Medien aufgrund eines „Medienprivilegs“ nur in eingeschränktem Maße. Fotos einer Person dürfen nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) dann ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn es sich um ein Bildnis aus dem „Bereich der Zeitgeschichte“ handelt und keine berechtigten Interessen der Betroffenen entgegenstehen. In diesem Fall waren die zwei Männer zwar nicht prominent und es handelte sich um ein verwaltungsrechtliches, kein Strafverfahren. Jedoch betraf es ein aktuelles Thema von hohem gesellschaftlichen Interesse, nämlich der Wohnungsnot in München, dem Kampf der Stadt München gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum und den damit in Verbindung stehenden illegalen Geschäften der Männer. Je größer der Informationswert für  die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten, so dass auch die identifizierende Namensnennung und das  Abdrucken von Fotos zulässig ist.