EuGH bestätigte die Verlinkungsfreiheit

Der Europäische Gerichtshof (EuGH-Rechtssache C 466/12 vom 13.02.2014) hat entschieden, dass es zulässig ist, auf urheberrechtlich geschützte Inhalte zu verlinken, wenn diese bereits an anderer Stelle frei zugänglich im Internet angeboten werden. Das gilt auch dann, wenn Internetnutzer, die einen Link anklicken, nicht bemerken, dass es sich dabei um Inhalte einer anderen Website handelt. Nicht zulässig ist jedoch eine Verlinkung, die es ermöglicht, beschränkende Maßnahmen wie einen Zugang nur für Abonnenten, zu umgehen.

PRAXISTIPP:

Durch dieses Urteil wurde höchstrichterlich bestätigt, dass reine Links keine Urheberechtsverletzungen darstellen, wenn diese auf eine fremde­ Seite verlinken. Sofern Inhalte einer fremden Website auf der eigenen angezeigt werden, ist dies i.d.R. ohne Erlaubnis nicht zulässig. Vor jeder Linksetzung sollte aber auch geprüft werden, ob ggf. z.B. Markennamen oder Unternehmensnamen dort enthalten sind, die eine Persönlichkeitsrechts- oder ­Markenverletzung darstellen können.

Haftung von Suchmaschinen-Betreibern für rechtswidrig genutzte Fotos

Das LG Hamburg hat in seinem Urteil vom 24.01.2014 (Az.: 324 O 264/11) die Haftung von Google für seine Bildersuchmaschine bejaht. Das Gericht ging dabei davon aus, dass Google als Störerin auf Unterlassung haftet, da sie ihre Prüfpflichten verletzt habe. Denn obwohl der Kläger Google auf die rechtswidrigen Bilder hingewiesen hatte, traf Google keine Maßnahmen, um zu verhindern, dass diese Bilder weiterhin mittels der Suchmaschine aufgefunden werden konnten. Das Gericht sah es insbesondere nicht als erwiesen an, dass es technisch unmöglich sei, entsprechende Filtersoftware einzusetzen.
Die Besonderheit an diesem Fall war darüber hinaus, dass die Fotos die Intimsphäre des Klägers verletzten und somit ihre Verbreitung allgemein nicht zulässig war, unabhängig von einen bestimmten Kontext oder einer bestimmten URL.

PRAXISTIPP:

Um zu verhindern, dass rechtswidrige Inhalte, wie kompromittierende Fotos, im Internet verbreitet werden, muss i.d.R. zunächst gegen den Täter, also denjenigen, der die Inhalte ins Internet gestellt hat, vorgegangen werden. Bei anonym oder pseudonym eingestellten Inhalten ist die Ermittlung dieses Täters oft problematisch. Ist dieser nicht identifizier- oder auffindbar, kann es daher im Einzelfall auch sinnvoll und erfolgversprechender sein, direkt gegen Suchmaschinenbetreiber wie Google, dem „Störer“, vorzugehen.

 

Rechtliche Relevanz von Vertraulichkeitsvermerken in geschäftlichen E-Mails

Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 13.06.2012 – Az.: 5 U 5/12) hat entschieden, dass Vertraulichkeitsvermerke in geschäftlichen E-Mails, keine rechtliche Relevanz haben. Das Gericht ging davon aus, dass es sich bei diesen Vermerken (sogenannten „Disclaimern“) um eine einseitige Erklärung handele, die keine rechtlichen Verpflichtungen des Empfängers begründen könne. Zwar sei die Veröffentlichung einer als vertraulich bezeichneten E-Mail grundsätzlich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, jedoch entscheide über die Rechtswidrigkeit der Verletzung eine Abwägung der widerstreitenden Interessen und nicht der Vertraulichkeitshinweis.

PRAXISTIPP:

Durch dieses Urteil wurde erneut bestätigt, dass solche „Disclaimer“ keine rechtliche Bedeutung haben. Zwar sind diese Vertraulichkeitsvermerke  ­inzwischen in der elektronischen Geschäftskorrespondenz üblich, rechtlich ­jedoch überflüssig. Sie schützen den Absender jedenfalls nicht vor ungewünschten Veröffentlichungen und man kann sich nicht darauf berufen.

Werbung mit „Testsieger“ in selbst durchgeführter Verbraucherbefragung wettbewerbswidrig

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 16. Dezember 2013 (Az. 5 U 278/11) entschieden, dass ein Unternehmen einen selbst beauftragten Warentest in der Werbung nicht als eine von einem unabhängigen Institut durchgeführte Testreihe darstellen darf. Das Gericht beanstandete, dass die Werbung durch ihre Aufmachung die Neutralität von Testergebnissen wie etwa solchen der Stiftung Warentest suggeriert. Geworben wurde mit dem Slogan „Probieren Sie jetzt selbst den Testsieger* im Geschmack!“ und „*Verbrauchertest 2011 eines unabhängigen Marktforschungsinstituts im Auftrag von xxx mit 750 Verbrauchern. Im Test Margarine und pflanzliche Streichfette“.

PRAXISTIPP:

Bei der Werbung mit Testergebnissen und Superlativen ist immer Vorsicht geboten. Nach der langjährigen Rechtsprechung des BGH ist u.a. eine Werbung mit einem Testergebnis ohne Angabe der Fundstelle der Veröffentlichung wettbewerbswidrig. Zudem muss das Ergebnis zutreffend (nicht mit eigenen Worten) wiedergegeben werden und darf nicht als „Testsieger” bezeichnet werden, wenn es sich um eine nicht repräsentative Untersuchung handelt.

Haftung für fremde Inhalte, die selbst online gestellt werden

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 04.07.2013 – Az.: I ZR 39/12) hat klargestellt, dass Webseiten-Betreiber auch für fremde Inhalte voll haften, wenn sie diese Inhalte selbst online stellen. Eine Haftungsprivilegierung für fremde Inhalte kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

PRAXISTIPP:

Der im „Impressum“ anzugebende Betreiber einer Internetseite ist auch für dort in seinem Namen eingestellte Inhalte verantwortlich, unabhängig davon, ob diese Inhalte selbst oder von Dritten erstellt wurden. Er kann sich dann nicht darauf berufen, dass „nur“ fremde Inhalte übernommen werden.