Datenschutz bei Fotografien mit Personenabbildungen auf der Facebook-Seite

Das Verwaltungsgericht  Hannover (Urteil vom 27.11.2019, Az.: 10 A 820/19) hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotos einer Person auf der Facebook-Fanpage einer Partei ohne Einwilligung eine unzulässige Verarbeitung „personenbezogener Daten“ nach der EU-Datenschutzgrundverordnung darstellt. Eine Partei hatte auf Facebook über die Errichtung einer Fußgänger-Ampelanlage berichtet und dazu auch Fotos gepostet, auf denen eine Menschenansammlung zu sehen war, wobei einzelne Personen zu erkennen waren. Das Gericht stellte klar, dass eine Veröffentlichung dieser Fotos ohne Einwilligung grundsätzlich unzulässig ist. .  Aus der Teilnahme an der Veranstaltung kann auch höchstens gefolgert werden, dass die Betroffenen stillschweigen in die Veröffentlichung von Fotos in der Presse einwilligen, aber keinesfalls in eine Veröffentlichung auf der Facebook-Fanpage einer Partei. Auch der Ausnahmetatbestand nach dem Kunsturhebergesetz (KUG), der es erlaubt, Aufnahmen ohne Einwilligung zu veröffentlichen, wenn eine Versammlung oder Ähnliches gezeigt wird und die einzelnen abgebildeten Personen dabei in den Hintergrund treten, griff in diesem Fall nicht. Denn dieser gilt nur, solange kein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird. Die betroffene Person hat aber ein berechtigtes Interesse daran, dass ihr Foto nicht in einer Art und Weise im Internet veröffentlicht wird, dass sie keine effektive Kontrolle mehr über die Weiterverwendung der Daten hat und daran, dass sie mit der entsprechenden Partei nicht politisch in Zusammenhang gebracht wird.

Praxistipp:

Nach dem Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung muss die Erstellung und Nutzung von Personenabbildungen (Foto und Video) auch nach den Vorschriften der DSGVO geprüft werden. Es gibt noch keine abschließende Entscheidung, ob nunmehr ausschließlich die DSGVO für solche Aufnahmen gilt und die bisherigen Regelungen zum „Recht am eigenen Bild“ damit hinfällig sind.

In beiden Fällen ist aber eine Nutzung mit Einwilligung möglich und gibt es auch Ausnahmen, in denen keine Einwilligung erforderlich ist. Die „berechtigten Interessen“ der abgebildeten Personen sind nach beiden gesetzlichen Regelungen immer mit zu beachten.