Ein Influencer, der hauptberuflich als Aquascaper, also Gestalter von Aquarienlandschaften, arbeitet, präsentierte auf Instagram Aquarien, Aquarienzubehör und Wasserpflanzen und dabei auch insbesondere die Produkte eines Unternehmens. Obwohl er für das Unternehmen tätig war und dessen Social-Media-Aktivitäten betreute, kennzeichnete er seine Beiträge nicht als „Werbung“.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. (Beschluss vom 28.06.2019, Az.: 6 W 35/19) hat entschieden, dass es sich bei der Empfehlung eines Produktes durch einen Influencer um verbotene Schleichwerbung handelt, wenn der Influencer sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich beschäftigt, zu dem das empfohlene Produkt gehört, und er geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er empfiehlt. Dies war hier der Fall.
PRAXISTIPP
Schleichwerbung ist die nicht als solche gekennzeichnete Verbreitung von Beiträgen mit werbenden Inhalten. Wann genau es sich bei Beiträgen von Influencern um Schleichwerbung handelt, ist in der Rechtsprechung – noch – umstritten. Fest steht, dass Influencer ihre Beiträge jedenfalls dann als Werbung kennzeichnen müssen, wenn Unternehmen mit ihnen kooperieren oder sie bezahlen. Die Pflicht hierzu entfällt nur dann, wenn Dritte einen Werbebeitrag ganz offensichtlich als solchen erkennen können. So hat das LG München I (29.04.2019, Az.: 4 HK O 14312/18) entschieden, dass die Influencerin Cathy Hummels einzelne Beiträge nicht als Werbung kennzeichnen muss, weil ihr gesamter Instagram-Account augenscheinlich gewerblichen Zwecken dient.
Wenn Sie mit Influencern einen Vertrag aufsetzen, sollte dieser deshalb auch eine Regelung enthalten, dass diese die Posts auf Social Media als Werbung kennzeichnen müssen.