Markenrechtsverstoß durch Google-Adword-Anzeigen

Der BGH (Urteil vom 25.07.2019, Az.: I ZR 29/18 – ORTLIEB II) hat entschieden, dass es sich um einen Verstoß gegen das Markenrecht handelt, wenn eine Google-Anzeige zu einer bestimmten Marke auch zum Angebot von Fremdprodukten führt. Im konkreten Fall hatte der Taschenhersteller Ortlieb gegen den Online-Versandhändler Amazon geklagt: Auf der Internetseite des Versandhändlers führten Adword-Anzeigen auch auf die Seiten von Drittanbietern. Das Gericht hielt dies für irreführend: die Werbewirkung der in der Anzeige genannten Marke würde dadurch rechtswidrig ausgebeutet. Durch die Angabe der verkürzten URL unter dem Text der Anzeige werde dem Nutzer nach Ansicht des Gerichts außerdem suggeriert, dass diese zu einer Übersicht allein von Produkten der Marke Ortlieb führt. Das war jedoch nicht der Fall.

PRAXISTIPP
Der Einsatz von Adword-Anzeigen unterliegt rechtlichen Grenzen – insbesondere dann, wenn diese als Adword fremde Markenprodukte nennen.

Wird der fremde Markenname nicht im (Anzeigen-)Text oder in der Überschrift abgebildet, und kann der Nutzer ihn auch auf sonstige Weise – etwa durch die Anzeigen-URL – nicht erkennen, dann ist eine Verwendung grundsätzlich zulässig. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und die Anzeige die Marke selbst nicht enthält.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn unter Berücksichtigung der Gestaltung der mit dem Adword verbundenen Anzeige „für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Markeninhaber oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen“. Mit anderen Worten: Es darf keine Verwechslungsgefahr zwischen den Suchergebnissen zu dem Angebot und der „fremden“ Anzeige bestehen (BGH, Urteil vom 15.02.2018, Az. I ZR 138/16 – ORTLIEB I).