Der BGH (Urteil vom 4. April 2017, Az.: VI ZR 123/16) hatte darüber zu entscheiden, wann sich der Betreiber eines Bewertungsportals die Bewertungen der Nutzer „zu Eigen“ macht und damit für diesen so haftet, als wäre es ein „eigener Inhalt“. Überprüft der Betreiber den Inhalt eines Kommentars und ändert den Text der Bewertung eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem Nutzer, übernimmt er damit die inhaltliche Verantwortung für diese Äußerungen und macht sie sich daher zu Eigen.
PRAXISTIPP
Die Frage, ob sich jemand fremde Inhalte zu Eigen macht, ist entscheidend für den Umfang der Haftung. Während man bei fremden rechtswidrigen Inhalten nur verpflichtet ist, diese nach Kenntnisnahme zu entfernen, haftet man für „zu eigen gemachte Inhalte“ uneingeschränkt, wie der eigentliche Täter, also auch auf Schadensersatz. Das gilt etwa auch dann, wenn Kommentare erst nach einer Prüfung online freigegeben werden oder z.B. user generated content durch ein Unternehmen eingestellt wird. Dies gilt etwa bei der Präsentation von Beiträgen im Rahmen eines Gewinnspiels.