Klares Votum für mehr Transparenz: Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.12.2015, Az.: 6 U 30/15) hatte darüber zu entscheiden, wie die Einwilligung in Werbemaßnahmen zu erfolgen hat. Im vorliegenden Fall wurden die Teilnehmer eines kostenlosen Gewinnspiels im Internet dazu aufgefordert, ihre Einwilligung für Telefonwerbung zu erklären. Die Einwilligungserklärung enthielt einen Link auf eine Liste von 59 Unternehmen. Der Teilnehmer musste für jedes dieser Unternehmen durch Anklicken des Feldes „Abmelden“ entscheiden, von welchem Unternehmen er keine (Telefon-)Werbung wünscht.
Dies sah das Gericht als unzulässig an, da es für den Einwilligenden klar sein muss, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen die Einwilligung konkret umfasst. Die Gestaltung der Einwilligungs-erklärung in diesem Fall war jedoch darauf angelegt, dass Betroffene aufgrund des unverhältnismäßig aufwändigen Auswahlvorgangs eine pauschale Einwilligung erteilen würden.
PRAXISTIPP:
Gewinnspiele werden häufig dazu verwendet, Kontaktdaten für zukünftige Werbung zu erhalten. Werbemaßnahmen gegenüber Verbrauchern sind nur zulässig, wenn vorher eine wirksame Einwilligung des Betroffenen eingeholt wurde. Dass eine wirksame Einwilligung vorliegt, muss im Streitfall von dem Werbenden nachgewiesen werden. Die Einwilligungserklärung muss dabei entsprechend transparent und klar formuliert sein, so dass für den Betroffenen ohne Weiteres nachvollziehbar ist, in was genau er einwilligt.