Das OLG Oldenburg (Urteil vom 31. Juli 2015, Az.: 6 U 64/15) hat entschieden, dass Händler auch mit einem auf einer Webseite im Internet veröffentlichten Testergebnis werben dürfen. Im vorliegenden Fall hatte ein Händler in seinem gedruckten Bestellmagazin für einen Staubsauger geworben und dazu das Testergebnis „sehr gut“ angeführt. Als Fundstelle für das Testergebnis nannte er ein Internetportal. Das Gericht ging davon aus, dass dies nicht wettbewerbswidrig ist, da der Verbraucher leicht auf das Testergebnis zugreifen kann, um es zu überprüfen.
PRAXISTIPP:
Bei Werbung mit Testergebnissen stellen sich einige rechtliche Probleme. Wichtig ist vor allem, deutlich auf die Fundstelle hinzuweisen und das Testergebnis richtig wiederzugeben. Zudem muss der angeführte Test repräsentativ sein. Dieses Urteil stellt jetzt klar, dass nicht nur mit Ergebnissen aus klassischen Tests, wie solchen von z.B. „Stiftung Warentest“, geworben werden darf, sondern auch mit Testergebnissen aus Internetportalen.