Künstlersozialabgabe – Ein Verband macht „Öffentlichkeitsarbeit für Dritte“ (seine Mitglieder) und muss zahlen

Die Künstlersozialabgabe (KSA) ist ein nicht zu vernachlässigender Kostenfaktor. Die Abgabe wird dann relevant, wenn Aufträge an selbständige Künstler (Einzelkünstler oder GbR) erteilt werden. Auf deren Netto-Vergütung wird ein Betrag in Höhe von aktuell 5,2 % als Abgabe fällig, der an die Künstlersozialkasse (KSK) abzuführen ist. Die Abgabepflicht und ordnungsgemäße Abführung der Künstlersozialabgabe werden von der KSK und der Deutschen Rentenversicherung (im Rahmen von Betriebsprüfungen) überprüft.

Hinweis Nr. 1:
Vergütungen an Kreative, die als GmbH, KG oder OHG firmieren, unterliegen nicht der Künstlersozialabgabe.

Die Künstlersozialabgabe betrifft nicht nur typische kreative Unternehmen, wie Verlage, Theater oder Werbeagenturen. Sie kann auch jede Institution und jedes Unternehmen treffen, die für sich oder andere Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben. „Öffentlichkeitsarbeit für Dritte“ betreiben dabei nicht nur klassische PR-Agenturen.

Hinweis Nr. 2:
Es ist unerheblich, ob der Auftraggeber, ein privatrechtlicher Verein, eine kommunale Einrichtung oder eine öffentlich-rechtliche Organisation ist. Auch diese können abgabepflichtig sein.

Das musste auch ein Wirtschaftsverband feststellen, über dessen Abgabepflicht das Bundessozialgericht entschieden hat (BSG, Urteil vom 22.04.2015, B 3 KS 7/13 R). Der Wirtschaftsverband war als „eingetragener Verein“ registriert. Der Verband hatte für seine Mitglieder und deren Branche Informationen über seinen Internetauftritt, verschiedene Publikationen und einen Imagefilm veröffentlicht.
Darin sah das Bundessozialgericht „Öffentlichkeitsarbeit für Dritte“ und bejahte die Abgabepflicht des eingetragenen Vereins (e.V.) nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG. „Öffentlichkeitsarbeit“ wird dabei definiert als „das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen“.

Hinweis Nr. 3:
Für die Abgabepflicht ist es unerheblich, ob mit der Nutzung kreativer Leistungen (auf der Internetseite, in Broschüren oder im Imagefilm) erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt werden, d.h. Geld verdient wird oder Gewinne erzielt werden. Der Gesetzgeber sieht für die Pflicht zur Leistung der KSA nicht eine kommerzielle Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern allgemein deren Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke als maßgeblich an. Daher ist die KSA auch dann abzuführen, wenn Einrichtungen bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung einer öffentlichen oder – wie hier – satzungsmäßigen Aufgabe (die z.B. durch Mitgliedsbeiträge finanziert wird) tätig werden.